§ 836 BGB

Eigenbesitzer haftet für Dachziegel, Putz & Mauer | § 836

Der Eigenbesitzer haftet für Schäden durch herabgefallene Gebäudeteile bei Mängeln. Frühere Besitzer haften innerhalb eines Jahres nach Besitzende.

Amtlicher Text § 836 BGB — Deutschland
  • (1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
  • (2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
  • (3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 836 behandelt Schäden, die aus einem Bauwerk selbst kommen. Absatz 1 Satz 1 verpflichtet den Besitzer des Grundstücks zum Schadensersatz, wenn durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit dem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen davon ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird – vorausgesetzt, der Einsturz oder die Ablösung ist die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung. Es haftet der Besitzer, nicht notwendig der Eigentümer, und Absatz 3 stellt klar, dass damit der Eigenbesitzer gemeint ist.

Satz 2 gibt die Entlastung: Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Die Vorschrift arbeitet damit mit einer Vermutung – aus dem Einsturz oder der Ablösung wird auf fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung geschlossen, und der Besitzer muss darlegen und beweisen, dass er kontrolliert und instand gehalten hat. Wer regelmäßige Inspektionen von Dach und Fassade dokumentiert, hat hier einen greifbaren Vorteil.

Absatz 2 zieht eine Nachwirkung ein, die selten bekannt ist: Ein früherer Besitzer des Grundstücks bleibt verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach dem Ende seines Besitzes eintritt – es sei denn, er hat während seines Besitzes die erforderliche Sorgfalt beobachtet oder ein späterer Besitzer hätte die Gefahr durch Beobachtung dieser Sorgfalt abwenden können. Wer ein Haus verkauft, ist also nicht sofort aus der Verantwortung. § 837 erweitert die Haftung auf denjenigen, der auf fremdem Grundstück ein Gebäude in Ausübung eines Rechts besitzt, § 838 auf den Unterhaltungspflichtigen. Neben § 836 bleibt stets § 823 anwendbar, insbesondere über die Verkehrssicherungspflicht.

Wann sie gilt

  • Ein Dachziegel löst sich und trifft ein Fahrzeug oder einen Passanten.
  • Putz oder eine Fassadenplatte fällt auf den Gehweg.
  • Eine marode Stützmauer stürzt auf das Nachbargrundstück.
  • Ein Balkon oder ein Vordach bricht ab.
  • Nach dem Verkauf eines Hauses ereignet sich der Schaden innerhalb eines Jahres.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er haftet nicht für jeden Schaden am Gebäude. Erforderlich ist ein Einsturz oder die Ablösung von Teilen, zurückzuführen auf fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung.
  • Er trifft nicht automatisch den Eigentümer, sondern den Eigenbesitzer des Grundstücks.
  • Er ist keine reine Gefährdungshaftung; der Besitzer kann sich durch den Nachweis der erforderlichen Sorgfalt entlasten.
  • Er erfasst keine Schäden durch bewegliche Sachen oder durch das Verhalten von Personen; dafür bleibt § 823 einschlägig.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Von der Fassade eines älteren Mehrfamilienhauses löst sich nach einem Frostwechsel eine Putzplatte und beschädigt das Dach eines am Straßenrand geparkten Autos. Der Eigentümer nennt es höhere Gewalt.

Wie der Wortlaut greift

§ 836 kehrt die Beweisrichtung um: Die Verantwortlichkeit des Eigenbesitzers wird vermutet, er kann sich aber entlasten, wenn er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Der Fall hängt daran, ob und wann die Fassade zuletzt kontrolliert und ob ein sich lösender Putz dabei erkennbar war – Frost allein entlastet nicht, wenn der Zustand schon vorher schadhaft war.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Eigentümer reguliert den Schaden nach Kostenvoranschlag und lässt die Fassade durch einen Fachbetrieb prüfen; das Ergebnis wird der Geschädigten mitgeteilt.

Veranschaulichendes Beispiel

Eine alte Trockenmauer an einer Hangkante rutscht nach starken Regenfällen auf das tieferliegende Nachbargrundstück und beschädigt dort ein Gewächshaus. Das Grundstück wurde vor acht Monaten verkauft, der neue Eigentümer wohnt noch nicht dort.

Wie der Wortlaut greift

Die Haftung trifft den Eigenbesitzer des Grundstücks; Absatz 2 lässt sie den früheren Besitzer noch für ein Jahr nach dem Ende seines Besitzes treffen. Der Fall hängt deshalb an zwei Punkten: wann der Besitz übergegangen ist und ob der Einsturz auf fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung zurückgeht – nur dann greift § 836 überhaupt.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Voreigentümer und neuer Eigentümer teilen sich die Wiederherstellung des Gewächshauses hälftig und lassen die Mauer gemeinsam auf eigene Kosten fachgerecht neu setzen.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 836 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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