Gesamtschuldnerische Haftung bei Delikten § 840
Wenn mehrere Personen gemeinsam einen Schaden durch eine unerlaubte Handlung verursachen, haften sie dem Geschädigten als Gesamtschuldner nach § 840 BGB.
- (1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
- (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
- (3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Verursachen mehrere Personen gemeinsam durch eine unerlaubte Handlung einen Schaden, haften sie nach außen hin als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann den vollen Ersatz von jedem einzelnen Schädiger verlangen, bis die Forderung beglichen ist. Wer bezahlt hat, muss sich das Geld anschließend im Innenverhältnis von den übrigen Schädigern zurückholen.
Im Innenverhältnis verteilt die Vorschrift die Lasten bei Sonderfällen. Wer nur wegen einer Aufsichtspflicht nach § 831 oder § 832 haftet, kann den gezahlten Betrag im Verhältnis zum eigentlichen Schädiger vollständig von diesem einfordern. Umgekehrt haftet bei der Billigkeitshaftung nach § 829 der Aufsichtspflichtige im Innenverhältnis allein.
Ebenso gilt: Wer nur wegen einer besonderen Gefährdung nach den §§ 833 bis 838 haftet, muss im Innenverhältnis nichts zahlen, wenn ein schuldhaft handelnder Dritter für den Schaden verantwortlich ist.
Wann sie gilt
- Zwei Personen beschädigen gemeinsam mutwillig ein fremdes Fahrzeug.
- Ein Hund beißt einen Passanten, weil ein Dritter den Hund vorsätzlich provoziert hat.
- Ein Angestellter beschädigt Eigentum eines Kunden, wodurch der Arbeitgeber nach § 831 haftet.
- Zwei Fußgänger stoßen auf dem Gehweg zusammen und werfen dabei gemeinsam eine dritte Person um.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Vertragliche Ansprüche, bei denen mehrere Vertragspartner gemeinsam einen Schaden verursachen.
- Die Kürzung von Schadensersatzansprüchen wegen eines Mitverschuldens des Geschädigten.
- Der Ausgleich im Innenverhältnis bei Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzungen von Beamten.
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