Haftung für unterlassene Gebäudeinstandhaltung § 838
Wer die Wartung eines Gebäudes übernimmt oder aufgrund eines Nutzungsrechts dazu verpflichtet ist, haftet wie der Besitzer für Schäden durch Einsturz.
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift erweitert die Haftung für Gebäudemängel auf Personen, die selbst nicht Besitzer sind, aber die Instandhaltung übernommen haben. Das betrifft sowohl vertragliche Übernahmen für den Besitzer als auch Pflichten aus einem Nutzungsrecht wie dem Nießbrauch.
Stürzt das Gebäude oder ein mit dem Grundstück verbundenes Werk ganz oder teilweise ein oder lösen sich Teile ab, haftet der Pflichtige für den entstandenen Schaden. Die Verantwortlichkeit entspricht dabei der gesetzlichen Haftung des Besitzers.
Voraussetzung ist, dass die Unterhaltung des Bauwerks vertraglich oder dinglich geschuldet war und der Schaden auf eine mangelhafte Pflege oder Wartung zurückgeht.
Wann sie gilt
- Ein Wartungsunternehmen übernimmt vertraglich die Instandhaltung eines Dachs, übersieht morsche Balken und herabstürzende Ziegel verletzen Passanten.
- Eine Person mit Nießbrauchrecht unterlässt vereinbarte Reparaturen an einer Stützmauer, woraufhin diese einstürzt und ein Nachbargrundstück beschädigt.
- Ein Gewerbebetrieb verpflichtet sich zur kompletten Gebäudewartung für den Eigentümer und vernachlässigt die Sicherung von Fassadenelementen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Reine Reinigungsarbeiten oder einfache Hausmeisterdienste ohne Pflicht zur baulichen Instandhaltung; hier greift das allgemeine Deliktsrecht.
- Die Säumnis beim Schneeräumen oder Streuen auf Gehwegen; dies betrifft die allgemeine Verkehrssicherungspflicht.
- Schäden durch den Einsturz von Bauwerken ohne vertragliche oder dingliche Unterhaltungspflicht; dafür haftet der Besitzer direkt.
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