§ 83b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zusammensetzung des Stiftungsvermögens § 83b

§ 83b BGB regelt die Aufteilung des Stiftungsvermögens in Grundstock- und sonstiges Vermögen sowie das Gebot der getrennten Verwaltung.

Amtlicher Text § 83b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen.
  • (2) Zum Grundstockvermögen gehören 1. das gewidmete Vermögen, 2. das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung), und 3. das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.
  • (3) Der Stifter kann auch bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wird, im Stiftungsgeschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen bestimmen.
  • (4) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt die Struktur des Stiftungsvermögens bei Stiftungen. Bei einer Stiftung auf unbestimmte Zeit gliedert sich das Vermögen in Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen. Zum Grundstockvermögen zählen das gewidmete Vermögen, spätere Zustiftungen sowie eigenes Vermögen, das von der Stiftung dazu bestimmt wird.

Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Vermögen laut Satzung ausschließlich aus sonstigem Vermögen, da die Mittel im Laufe der Zeit aufgebraucht werden sollen. Zudem kann der Stifter im Stiftungsgeschäft festlegen, dass Teile des gewidmeten Vermögens als sonstiges Vermögen gelten.

Das Stiftungsvermögen ist stets getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. Sämtliche Mittel dürfen ausschließlich zur Erfüllung des in der Satzung festgelegten Stiftungszwecks eingesetzt werden.

Wann sie gilt

  • Aufteilung von Stiftungsvermögen bei der Errichtung einer Stiftung auf unbestimmte Zeit
  • Zuordnung einer Spende als Zustiftung zum Grundstockvermögen einer Stiftung
  • Festlegung der Vermögensstruktur einer Verbrauchsstiftung im Stiftungsgeschäft
  • Verpflichtung zur klaren Trennung von Vermögenswerten der Stiftung und Drittvermögen

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Vorgaben zur Umschichtung und Anlage des Grundstockvermögens (geregelt in § 83c)
  • Bestimmung des rechtlichen Verwaltungssitzes einer Stiftung (geregelt in § 83a)
  • Haftung und Aufgaben der Stiftungsorgane (geregelt in § 84)

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