§ 84 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Stiftungsorgane und Vertretungsmacht § 84

§ 84 BGB regelt die Pflicht zum Stiftungsvorstand, dessen Geschäftsführung und Vertretung nach außen sowie Abweichungen durch die Satzung.

Amtlicher Text § 84 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
  • (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
  • (3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
  • (4) In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein.
  • (5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Jede Stiftung muss zwingend über einen Vorstand verfügen. Dieser führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt sie als gesetzlicher Vertreter sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, entscheidet und vertritt grundsätzlich die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Eine rechtliche Erklärung gegenüber der Stiftung ist bereits dann wirksam zugestellt, wenn sie einem einzelnen Mitglied des Vorstands zugeht.

Durch die Stiftungsatzung können diese Vertretungsregeln angepasst und die Vertretungsmacht gegenüber Dritten eingeschränkt werden. Die Satzung kann zudem weitere Organe mit eigenen Aufgaben und Befugnissen vorsehen.

Wann sie gilt

  • Ein Vertragspartner möchte wissen, ob eine Kündigung an ein einzelnes Vorstandsmitglied der Stiftung rechtlich ausreicht.
  • Eine Stiftung regelt in ihrer Satzung, dass der Vorstand nur gemeinsam mit einem Aufsichtsrat Verträge schließen darf.
  • Das Gericht prüft im Prozess, wer die Stiftung wirksam nach außen vertritt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Rechte und Pflichten der Organmitglieder untereinander (geregelt in § 84a).
  • Das genaue Verfahren bei der Beschlussfassung der Stiftungsorgane (geregelt in § 84b).
  • Die Verwaltung und Zusammensetzung des Grundstockvermögens (geregelt in § 83c).

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