Erhaltung des Grundstockvermögens einer Stiftung § 83c
§ 83c BGB regelt die Erhaltung des Grundstockvermögens von Stiftungen, die Nutzung von Umschichtungsgewinnen sowie den teilweisen Verbrauch nach der Satzung.
- (1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
- (2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass die Stiftung einen Teil des Grundstockvermögens verbrauchen darf. In einer solchen Satzungsbestimmung muss die Stiftung verpflichtet werden, das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken.
- (3) Durch Landesrecht kann vorgesehen werden, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 zulassen können, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Grundstockvermögen einer Stiftung muss grundsätzlich ungeschmälert erhalten bleiben. Der Stiftungszweck wird vorrangig aus den Nutzungen dieses Vermögens erfüllt, wie etwa aus Zinsen, Dividenden oder Mieterträgen. Gewinne aus der Umschichtung von Vermögenswerten können für die Zweckerfüllung genutzt werden, sofern die Satzung dies nicht ausschließt und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet bleibt.
Durch die Satzung kann festgelegt werden, dass die Stiftung einen Teil des Grundstockvermögens verbrauchen darf. Eine solche Bestimmung verlangt jedoch, dass die Stiftung verpflichtet wird, das Vermögen in absehbarer Zeit wieder aufzustocken. Zudem kann das jeweilige Landesrecht vorsehen, dass die Stiftungsbehörde auf Antrag eine zeitlich begrenzte Ausnahme vom Erhaltungsgebot bewilligt, wenn die nachhaltige Zweckerfüllung nicht gefährdet wird.
Wann sie gilt
- Ein Stiftungsvorstand möchte Gewinne aus dem Verkauf einer Aktie für ein stiftungsgemäßes Förderprojekt einsetzen.
- Eine Stiftung sieht in ihrer Satzung vor, Erbschaften teilweise zu verbrauchen, und legt einen Plan zur Wiederaufstockung fest.
- Eine Stiftung beantragt bei der zuständigen Landesbehörde eine befristete Ausnahme vom Erhaltungsgebot wegen einer finanziellen Notlage.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die allgemeine Zusammensetzung des Stiftungsvermögens (geregelt in § 83b BGB).
- Die Rechte und Pflichten der Organmitglieder einer Stiftung (geregelt in § 84a BGB).
- Die Festlegung des Verwaltungssitzes der Stiftung (geregelt in § 83a BGB).
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