§ 84a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane § 84a

§ 84a BGB regelt Rechte, Ehrenamtlichkeit und Haftung von Stiftungsorganen. Bei Entscheidungen gilt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers.

Amtlicher Text § 84a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§ 664 bis 670 entsprechend anzuwenden. Organmitglieder sind unentgeltlich tätig. Durch die Satzung kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, insbesondere auch die Haftung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern beschränkt werden.
  • (2) Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
  • (3) § 31a ist entsprechend anzuwenden. Durch die Satzung kann die Anwendbarkeit des § 31a beschränkt oder ausgeschlossen werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt die gesetzlichen Pflichten und den Haftungsmaßstab für Personen, die als Mitglied eines Organs für eine Stiftung tätig sind. Grundsätzlich führen Organmitglieder ihr Amt unentgeltlich aus. Das Auftragsrecht findet entsprechende Anwendung, womit Rechte auf Aufwendungsersatz verbunden sind. Von diesen gesetzlichen Grundregeln kann die Satzung der Stiftung jedoch abweichen und beispielsweise eine Vergütung vorsehen.

Geschäftsführende Organmitglieder müssen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anwenden. Eine Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, wenn das Mitglied bei einer Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohl der Stiftung zu handeln. Zudem verweist die Norm auf die gesetzliche Haftungsprivilegierung für unentgeltlich tätige Organmitglieder, welche durch die Satzung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann.

Wann sie gilt

  • Ein Vorstandsmitglied einer Stiftung entscheidet über die Anlage von Stiftungsgeldern nach vorheriger Einholung professioneller Fachgutachten.
  • Ein ehrenamtlich tätiges Stiftungsorgan verlangt von der Stiftung die Erstattung von Fahrtkosten, die im Rahmen der Amtstätigkeit angefallen sind.
  • In der Satzung einer Stiftung wird geregelt, dass die Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten.
  • Ein Mitglied des Stiftungsrats veranlasst eine fehlerhafte Sachinvestition, nachdem es alle verfügbaren Informationen sorgfältig geprüft hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die formalen Voraussetzungen für eine Änderung der Satzung einer Stiftung.
  • Die Modalitäten der Beschlussfassung und Abstimmung innerhalb eines Stiftungsorgans.
  • Die Bestellung von Notmitgliedern bei der Handlungsunfähigkeit von Stiftungsorganen.

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