§ 841 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Interner Ausgleich bei Beamtenhaftung: § 841

§ 841 BGB regelt den Ausgleich, wenn ein Beamter und der von ihm Bestellte oder Beaufsichtigte gemeinsam haften: Im Innenverhältnis haftet nur der andere.

Amtlicher Text § 841 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein verpflichtet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 841 BGB betrifft den Fall, dass ein Beamter aufgrund seiner Amtspflicht eine andere Person bestellen, beaufsichtigen oder bei deren Rechtsgeschäften mitwirken muss. Wenn dieser Beamte wegen Verletzung dieser Pflichten neben der anderen Person für den von dieser verursachten Schaden haftet, regelt die Vorschrift das Innenverhältnis zwischen ihnen.

Im Innenverhältnis ist allein die andere Person zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beamte kann von dem eigentlichen Schädiger vollständigen Ausgleich verlangen, auch wenn er gegenüber dem Geschädigten ebenfalls haftet. Die Vorschrift begründet eine gesamtschuldnerische Haftung nach außen, aber eine Alleinhaftung im Innenverhältnis.

Diese Regelung gilt nur, wenn der Beamte vermöge seiner Amtspflicht handelte. Sie betrifft nicht die Haftung des Beamten gegenüber dem Geschädigten (dafür § 839 BGB), sondern ausschließlich den internen Rückgriff.

Wann sie gilt

  • Ein Beamter bestellt einen Hausverwalter für eine städtische Immobilie. Der Hausverwalter verursacht fahrlässig einen Wasserschaden. Der Geschädigte verklagt beide. Im Innenverhältnis muss der Hausverwalter den Schaden allein tragen.
  • Ein Beamter beaufsichtigt einen privaten Betreiber eines Jugendzentrums. Der Betreiber verletzt seine Aufsichtspflicht, ein Jugendlicher wird verletzt. Der Beamte haftet neben dem Betreiber; intern trägt der Betreiber den Schaden allein.
  • Ein Beamter genehmigt rechtsgeschäftliche Handlungen eines Vormunds. Der Vormund missbraucht das Vermögen. Der Beamte haftet wegen fehlerhafter Genehmigung. Im Verhältnis zum Vormund haftet der Vormund allein.
  • Ein Beamter bestellt einen Bauleiter für ein öffentliches Bauprojekt. Der Bauleiter verursacht Bauschäden. Der Beamte haftet wegen mangelhafter Bestellung. Intern ist der Bauleiter allein verantwortlich.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Haftung des Beamten gegenüber dem Geschädigten – das ist § 839 BGB.
  • Sie regelt nicht den Ausgleich zwischen mehreren Beamten, die gemeinsam haften – dafür ist § 840 BGB einschlägig.
  • Sie gilt nicht für private Arbeitgeber oder Angestellte, die keine Beamten sind.
  • Sie betrifft nicht den Fall, dass der Beamte den Schaden selbst verursacht hat – dann haftet er allein.

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