§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Beamtenhaftung bei Amtspflichtverletzung § 839

§ 839 BGB: Haftung bei Amtspflichtverletzung. Nur bei Fahrlässigkeit subsidiär. Urteile nur bei Straftat. Keine Haftung bei unterlassenem Rechtsmittel.

Amtlicher Text § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
  • (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
  • (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 839 BGB bestimmt, wann ein Beamter persönlich für Schäden haftet, die er durch die Verletzung einer Amtspflicht verursacht. Voraussetzung ist, dass die Pflicht gerade dem Geschädigten gegenüber bestand (sogenannte Drittbezogenheit). Hat der Beamte vorsätzlich gehandelt, haftet er voll; bei Fahrlässigkeit kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte den Schaden nicht auf andere Weise (z.B. vom Staat oder einer Versicherung) ersetzt bekommt.

Für Urteile in Gerichtsverfahren gilt eine besondere Einschränkung: Der Richter haftet nur, wenn die Pflichtverletzung eine Straftat darstellt (z.B. Rechtsbeugung). Die bloße Verweigerung oder Verzögerung einer Entscheidung fällt nicht unter diese Regel.

Schließlich entfällt die Haftung ganz, wenn der Geschädigte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch die Einlegung eines Rechtsmittels (z.B. Widerspruch, Klage) abzuwenden.

Wann sie gilt

  • Ein Bauamtsmitarbeiter erteilt eine rechtswidrige Baugenehmigung, die den Nachbarn schädigt, weil der Beamte die Pflicht zur ordnungsgemäßen Prüfung gegenüber dem Nachbarn verletzt.
  • Ein Polizist unterlässt pflichtwidrig die Verfolgung eines flüchtigen Täters, wodurch ein Unbeteiligter verletzt wird; der Polizist haftet, wenn die Pflicht gegenüber dem Verletzten bestand.
  • Ein Richter entscheidet vorsätzlich falsch (Rechtsbeugung) und verursacht einem Prozessbeteiligten einen Schaden; er haftet, weil die Pflichtverletzung eine Straftat ist.
  • Ein Standesbeamter weigert sich zu Unrecht, eine Eheschließung zu beurkunden, und verzögert die Heirat; die betroffenen Verlobten können Schadensersatz verlangen, wenn der Beamte vorsätzlich oder fahrlässig handelte.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Haftung von Angestellten im öffentlichen Dienst, die keine Beamten sind (z.B. Tarifbeschäftigte).
  • Die Haftung für Amtspflichtverletzungen, die nur das Allgemeinwohl betreffen, nicht aber eine bestimmte Person (fehlende Drittbezogenheit).
  • Die Haftung für richterliche Entscheidungen, die lediglich falsch, aber nicht strafbar sind (keine Straftat).

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