§ 865 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Besitzschutz für Teile einer Sache § 865

§ 865 BGB erstreckt die Besitzschutzregeln der §§ 858-864 auf Teilbesitz, z.B. einer Wohnung. Auch Teilbesitzer haben Anspruch auf Selbsthilfe und Besitzschutz.

Amtlicher Text § 865 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 865 BGB sorgt dafür, dass die Regeln zum Schutz des Besitzes (verbotene Eigenmacht, Selbsthilfe, Besitzentziehungs- und Besitzstörungsanspruch) auch für den gelten, der nur einen Teil einer Sache besitzt – etwa eine einzelne Wohnung, einen Raum oder einen abgetrennten Bereich. Das Gesetz spricht von „Teilbesitz“. Wer also beispielsweise eine Mietwohnung bewohnt, hat gegen den Vermieter oder Dritte dieselben Abwehrrechte wie ein Vollbesitzer, solange er die tatsächliche Sachherrschaft über diesen Teil ausübt.

Die Vorschrift knüpft an die §§ 858 bis 864 BGB an. Sie erweitert deren Anwendungsbereich, ohne eine eigene Besitzart zu schaffen. Voraussetzung ist stets, dass der Betreffende die tatsächliche Gewalt über den Teil der Sache hat – nicht nur ein Recht, ihn zu nutzen. Ein bloßer Untermieter ohne Schlüssel oder Zugang fällt nicht darunter.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter wird von seinem Vermieter ausgesperrt, weil dieser eigenmächtig das Schloss austauscht.
  • Ein Untermieter in einer WG wird von einem Mitbewohner daran gehindert, sein Zimmer zu betreten.
  • Ein Landwirt hat einen abgetrennten Teil eines Feldes gepachtet und ein Nachbar befährt diesen Teil ohne Erlaubnis.
  • Ein Handwerker nutzt eine abgetrennte Werkstatt auf einem fremden Grundstück und der Eigentümer stellt die Zufahrt zu.
  • Ein Wohnungseigentümer vermietet einen einzelnen Raum in seiner Wohnung; der Mieter wehrt sich gegen das Eindringen des Vermieters in diesen Raum.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für den Besitz an einem bloßen Teil eines beweglichen Gegenstands (z. B. einem Motor eines Autos) – hierfür fehlt die in der Norm vorausgesetzte räumliche Abgrenzung.
  • Sie schützt nicht den bloßen Nutzungsberechtigten ohne tatsächliche Sachherrschaft, etwa einen Mieter, der die Wohnung noch nicht bezogen hat.
  • Sie begründet kein Eigentum oder sonstiges Recht, sondern nur den besitzrechtlichen Schutz nach §§ 858 ff. BGB.
  • Fälle, in denen mehrere Personen eine Sache gemeinsam besitzen (Mitbesitz), sind in § 866 BGB geregelt, nicht hier.

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