Abschnitt 1Besitz
17 Vorschriften
- § 854 Erwerb des Besitzes § 854 BGB: Erwerb des Besitzes durch Erlangung tatsächlicher Gewalt oder durch Einigung mit dem bisherigen Besitzer, wenn der Erwerber die Gewalt ausüben kann.
- § 855 Besitzdiener: Nur der andere ist Besitzer § 855 BGB: Wer in Haushalt oder Erwerbsgeschäft eines anderen handelt und Weisungen folgt, ist Besitzdiener; nur der andere ist Besitzer.
- § 856 Beendigung des Besitzes § 856 BGB: Besitz endet durch Aufgabe oder Verlust der tatsächlichen Gewalt. Vorübergehende Hindernisse (z.B. Urlaub) beenden den Besitz nicht.
- § 858 Besitzentzug ohne Willen ist verbotene Eigenmacht §858 Besitzentzug/-störung ohne Willen ist verbotene Eigenmacht. Erlangter Besitz fehlerhaft; Fehlerhaftigkeit gilt für Erben und bei Kenntnis.
- § 859 Selbsthilfe des Besitzers mit Gewalt § 859 BGB erlaubt Besitzern, sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt zu erwehren und entzogenen Besitz auf frischer Tat oder sofort wieder abzunehmen.
- § 860 Selbsthilfe des Besitzdieners §860 §860 BGB: Der Besitzdiener (nach §855) darf die Selbsthilferechte des Besitzers aus §859 ausüben. Das gilt für die Abwehr verbotener Eigenmacht.
- § 861 § 861 BGB – Besitzentziehung: Wiedereinräumung des Besitzes verlangen § 861 BGB: Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, kann der Besitzer die Wiedereinräumung verlangen. Amtlicher Text und der Ausschluss bei fehlerhaftem Besitz.
- § 862 Beseitigung und Unterlassung bei Besitzstörung Wer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört wird, kann Beseitigung und Unterlassung verlangen. Ausgeschlossen bei fehlerhaftem Besitz im letzten Jahre.
- § 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers § 863 BGB schränkt die Einwendungen des Besitzentziehers oder -störers ein: Er kann sich nur darauf berufen, dass die Handlung keine verbotene Eigenmacht war.
- § 864 Erlöschen von Besitzansprüchen nach Frist Ansprüche wegen Besitzentziehung oder Besitzstörung erlöschen ein Jahr nach der verbotenen Eigenmacht, wenn sie nicht gerichtlich eingeklagt werden.
- § 865 Besitzschutz für Teile einer Sache § 865 BGB erstreckt die Besitzschutzregeln der §§ 858-864 auf Teilbesitz, z.B. einer Wohnung. Auch Teilbesitzer haben Anspruch auf Selbsthilfe und Besitzschutz.
- § 866 Grenzen des Besitzschutzes bei Mitbesitz Beim gemeinsamen Besitz ist der Besitzschutz zwischen den Mitbesitzern ausgeschlossen, wenn es um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs geht.
- § 867 Recht zum Betreten fremder Grundstücke Nach § 867 BGB muss ein Grundstücksbesitzer das Aufsuchen und Wegschaffen einer fremden Sache gestatten, kann aber Schadensersatz oder Sicherheit verlangen.
- § 868 Erklärung des mittelbaren Besitzes Wer eine Sache an Mieter, Pächter oder Verwahrer überlässt, bleibt als mittelbarer Besitzer rechtlich mit der Sache verbunden. § 868 BGB regelt dies.
- § 869 Rechte des mittelbaren Besitzers bei Störung § 869 gibt mittelbaren Besitzern Ansprüche aus § 861 und § 862 bei verbotener Eigenmacht sowie das Recht aus § 867, wenn der unmittelbare Besitzer ausfällt.
- § 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes § 870 BGB: Übertragung des mittelbaren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs. Der mittelbare Besitzer tritt den Anspruch auf Herausgabe ab.
- § 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz § 871 BGB: Ist der mittelbare Besitzer mit einem Dritten in einem Verhältnis nach § 868, wird auch der Dritte mittelbarer Besitzer.