§ 858 definiert den Grundbegriff des gesamten Besitzschutzes. Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt widerrechtlich, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder Störung gestattet – das ist verbotene Eigenmacht. Entscheidend ist, dass es dabei nicht darauf ankommt, wem die Sache gehört. Auch der Eigentümer begeht verbotene Eigenmacht, wenn er sich seine Sache eigenmächtig von dem zurückholt, der sie tatsächlich in Besitz hat. Der Besitz wird um seiner selbst willen geschützt, damit sich Streit nicht durch Zugriff, sondern vor Gericht klärt.
Das erklärt die bekanntesten Anwendungsfälle. Der Vermieter, der nach einer Kündigung das Schloss austauscht oder die Sachen des Mieters auf die Straße stellt, handelt verbotswidrig, selbst wenn die Kündigung wirksam war – er braucht einen Räumungstitel. Ebenso der Partner, der den anderen aus der gemeinsamen Wohnung aussperrt, oder der Nachbar, der ein abgestelltes Fahrzeug selbst wegschafft. Die Ausnahme "sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet" ist eng: Sie meint gesetzliche Erlaubnisse wie das Selbsthilferecht nach § 859, das Vermieterpfandrecht in seinen Grenzen oder behördliche Befugnisse, nicht das eigene Rechtsgefühl.
Absatz 2 knüpft an die Widerrechtlichkeit eine Folge, die weiterwirkt: Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Und diese Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit beim Erwerb kannte. Der Makel haftet der Sache also in gewissem Umfang an. Die Ansprüche selbst stehen nicht hier: Wiedereinräumung des entzogenen Besitzes regelt § 861, Beseitigung und Unterlassung bei Störung § 862. Beide setzen verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 voraus – dieser Paragraph ist die Eingangstür.