§ 858 BGB

Besitzentzug ohne Willen ist verbotene Eigenmacht §858

Besitzentzug/-störung ohne Willen ist verbotene Eigenmacht. Erlangter Besitz fehlerhaft; Fehlerhaftigkeit gilt für Erben und bei Kenntnis.

Amtlicher Text § 858 BGB — Deutschland
  • (1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
  • (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 858 definiert den Grundbegriff des gesamten Besitzschutzes. Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt widerrechtlich, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder Störung gestattet – das ist verbotene Eigenmacht. Entscheidend ist, dass es dabei nicht darauf ankommt, wem die Sache gehört. Auch der Eigentümer begeht verbotene Eigenmacht, wenn er sich seine Sache eigenmächtig von dem zurückholt, der sie tatsächlich in Besitz hat. Der Besitz wird um seiner selbst willen geschützt, damit sich Streit nicht durch Zugriff, sondern vor Gericht klärt.

Das erklärt die bekanntesten Anwendungsfälle. Der Vermieter, der nach einer Kündigung das Schloss austauscht oder die Sachen des Mieters auf die Straße stellt, handelt verbotswidrig, selbst wenn die Kündigung wirksam war – er braucht einen Räumungstitel. Ebenso der Partner, der den anderen aus der gemeinsamen Wohnung aussperrt, oder der Nachbar, der ein abgestelltes Fahrzeug selbst wegschafft. Die Ausnahme "sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet" ist eng: Sie meint gesetzliche Erlaubnisse wie das Selbsthilferecht nach § 859, das Vermieterpfandrecht in seinen Grenzen oder behördliche Befugnisse, nicht das eigene Rechtsgefühl.

Absatz 2 knüpft an die Widerrechtlichkeit eine Folge, die weiterwirkt: Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Und diese Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit beim Erwerb kannte. Der Makel haftet der Sache also in gewissem Umfang an. Die Ansprüche selbst stehen nicht hier: Wiedereinräumung des entzogenen Besitzes regelt § 861, Beseitigung und Unterlassung bei Störung § 862. Beide setzen verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 voraus – dieser Paragraph ist die Eingangstür.

Wann sie gilt

  • Der Vermieter tauscht nach der Kündigung das Türschloss aus, ohne dass geräumt wurde.
  • Der Partner sperrt den anderen nach der Trennung aus der gemeinsamen Wohnung aus.
  • Der Nachbar lässt ein auf seinem Grundstück abgestelltes Fahrzeug eigenmächtig abschleppen oder wegräumen.
  • Jemand holt sich eine verliehene Sache heimlich zurück, statt sie zurückzufordern.
  • Der Arbeitgeber räumt das Büro eines freigestellten Mitarbeiters und behält dessen persönliche Sachen ein.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Es kommt nicht auf das Eigentum an. Auch der Eigentümer handelt verbotswidrig, wenn er dem Besitzer die Sache eigenmächtig wegnimmt.
  • Es ist keine Anspruchsgrundlage. Wer den Besitz zurückverlangt, stützt sich auf § 861, wer eine Störung abwehren will, auf § 862.
  • Die Ausnahme für gesetzlich gestattete Eingriffe rechtfertigt keine allgemeine Selbstjustiz; sie erfasst eng umgrenzte Befugnisse wie das Selbsthilferecht nach § 859.
  • Sie sagt nichts darüber, ob der Entzug daneben strafbar oder schadensersatzpflichtig ist – das richtet sich nach anderen Vorschriften, unter anderem § 823.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Mieter ist mit zwei Monatsmieten im Rückstand und für zwei Wochen verreist. In dieser Zeit lässt der Vermieter das Türschloss austauschen und teilt per Nachricht mit, den Schlüssel gebe es gegen Zahlung.

Wie der Wortlaut greift

Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn dem Besitzer ohne seinen Willen und ohne gesetzliche Gestattung der Besitz entzogen wird – auf das Eigentum kommt es dabei ausdrücklich nicht an. Der Fall hängt daran, dass selbst eine wirksame Kündigung und ein offener Rückstand keine Gestattung sind: Der Weg zur Räumung führt über einen Titel. Zurückverlangen lässt sich der Besitz über § 861.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Vermieter stellt den Zugang noch am selben Tag wieder her und trägt die Kosten von Schlossmontage und Ersatzunterkunft; der Mieter unterschreibt einen Ratenplan für den Rückstand mit fester Monatsrate.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Wohnwagen steht seit Monaten auf einer privaten Hoffläche. Der Eigentümer der Fläche lässt ihn ohne Ankündigung von einem Abschleppdienst entfernen und auf einen entfernten Verwahrplatz bringen.

Wie der Wortlaut greift

Auch der Grundstückseigentümer entzieht Besitz, wenn er eine fremde Sache eigenmächtig entfernen lässt; § 858 fragt nicht nach dem besseren Recht, sondern nach dem tatsächlichen Zustand. Der Fall hängt daran, ob eine gesetzliche Gestattung eingreift – etwa das eng begrenzte Selbsthilferecht nach § 859, das eine Besitzstörung voraussetzt und sofortiges Handeln verlangt, nicht Monate des Zuwartens.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Wohnwagen wird auf Kosten des Flächeneigentümers zurückgebracht; sein Halter verpflichtet sich, ihn binnen drei Wochen dauerhaft zu entfernen, und zahlt für die zurückliegende Standzeit eine Pauschale.

Dasselbe Problem anderswo

Die übrigen Rechtsordnungen dieser Sammlung beantworten dasselbe Alltagsproblem mit eigenen Vorschriften.

Der Vergleich und diese Kurzfassungen sind auf Englisch.

Locked out: the landlord changed the locks and cut the power, in 7 jurisdictions

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 858 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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