Grenzen des Besitzschutzes bei Mitbesitz § 866
Beim gemeinsamen Besitz ist der Besitzschutz zwischen den Mitbesitzern ausgeschlossen, wenn es um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs geht.
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn mehrere Personen eine Sache gemeinsam besitzen, liegt Mitbesitz vor. Das ist häufig bei Personen in einer Wohngemeinschaft oder bei Partnern mit einem gemeinsamen Fahrzeug der Fall.
Diese Regelung stellt klar, dass Mitbesitzer untereinander keine Ansprüche wegen Besitzstörung geltend machen können, solange der Streit nur das Ausmaß oder die Grenzen des jeweiligen Gebrauchs betrifft. Konflikte darüber, wer eine Sache wie lange oder auf welche Weise nutzen darf, lassen sich nicht über den Besitzschutz klären.
Erst wenn ein Mitbesitzer den anderen vollständig aus dem Besitz verdrängt und ihm jegliche Nutzungsmöglichkeit entzieht, greifen wieder die allgemeinen Schutzrechte.
Wann sie gilt
- Zwei Mitbewohner streiten darüber, wer die gemeinsame Waschmaschine an welchen Tagen benutzen darf.
- Partner uneins darüber, wer das gemeinsam besessene Fahrzeug am Wochenende fahren darf.
- Erben streiten über die konkrete zeitliche Aufteilung bei der Nutzung eines gemeinsam besessenen Rasenmähers.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ein Mitbewohner tauscht das Schloss aus und sperrt den anderen Mitbewohner komplett aus der Wohnung aus; hier greifen Ansprüche wegen Besitzentziehung.
- Ein außenstehender Dritter stört den Besitz der Mitbesitzer; dies richtet sich nach den Regeln über verbotene Eigenmacht.
- Streitigkeiten über das Eigentum an der Sache; diese werden über das Eigentumsrecht geklärt.
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