§ 864 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erlöschen von Besitzansprüchen nach Frist § 864

Ansprüche wegen Besitzentziehung oder Besitzstörung erlöschen ein Jahr nach der verbotenen Eigenmacht, wenn sie nicht gerichtlich eingeklagt werden.

Amtlicher Text § 864 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.
  • (2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer wegen einer verbotenen Eigenmacht — also einer eigenmächtigen Besitzentziehung oder Besitzstörung — Rechte geltend machen will, muss Fristen beachten. Diese Ansprüche erlöschen nach Ablauf eines Jahres, wenn sie nicht vorher gerichtlich durch eine Klage erhoben werden.

Das Gesetz sorgt damit für Rechtssicherheit. Wer sich gegen den Verlust oder die Störung seines Besitzes nicht innerhalb dieses Zeitraums gerichtlich wehrt, verliert diese besonderen Ansprüche auf Wiederherstellung des früheren Zustands.

Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Eingreifenden ein Recht an der Sache zusteht, mit dem er die Erlangung des Besitzes verlangen kann.

Wann sie gilt

  • Der Vermieter tauscht ohne Zustimmung das Schloss der Wohnung aus und der Mieter verlangt erst nach Ablauf eines Jahres gerichtlich die Herausgabe der Schlüssel.
  • Ein Nachbar stellt sein Fahrzeug eigenmächtig auf einer fremden Auffahrt ab und der Grundstücksbesitzer erhebt erst im folgenden Jahr Klage auf Beseitigung.
  • Jemand nimmt einer Person ein Werkzeug weg und der frühere Besitzer fordert es erst nach über einem Jahr gerichtlich zurück.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dauerhafte Eigentumsansprüche auf Herausgabe einer Sache, für welche die allgemeinen Regeln über Verjährung gelten.
  • Schadensersatzansprüche wegen der Entziehung oder Beschädigung einer Sache.
  • Das sofortige Recht zur Selbsthilfe direkt bei der Störung, welches an anderer Stelle im Gesetz geregelt ist.

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