§ 913 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Jährliche Vorauszahlung der Überbaurente § 913

§ 913 BGB: Die Überbaurente ist vom Eigentümer des überbauenden Grundstücks an den Nachbarn jährlich im Voraus zu zahlen.

Amtlicher Text § 913 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
  • (2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Überbaurente ist eine wiederkehrende Geldleistung, die der Eigentümer des Grundstücks, von dem ein Überbau ausgeht, dem Eigentümer des Nachbargrundstücks schuldet. Sie ist jährlich im Voraus zu entrichten, also zu Beginn jedes Jahres für das gesamte Jahr. Die Zahlungspflicht trifft den jeweiligen Eigentümer, d.h. sie wechselt mit dem Eigentum am überbauenden Grundstück.

Die Rente ist nicht von der Person des Bauherrn abhängig, sondern haftet am Grundstück. Wer also ein Grundstück mit bestehendem Überbau erwirbt, tritt in die Pflicht zur Rentenzahlung ein. Der Nachbar seinerseits erhält die Rente als Ausgleich für die Nutzung seines Grundstücks durch den Überbau.

Die Vorschrift regelt ausschließlich die Zahlungsmodalitäten, nicht die Höhe der Rente oder die Voraussetzungen des Überbaus. Diese sind in den nachfolgenden Paragraphen geregelt.

Wann sie gilt

  • Ihr Haus ragt über die Grenze auf das Nachbargrundstück. Sie müssen die Überbaurente zahlen.
  • Sie kaufen ein Grundstück, auf dem bereits ein Überbau besteht. Sie werden neuer Eigentümer und müssen die Rente an den Nachbarn zahlen.
  • Der Nachbar verkauft sein Grundstück. Sie zahlen die Rente nun an den neuen Eigentümer.
  • Sie bauen einen Anbau, der versehentlich auf das Nachbargrundstück ragt. Sie müssen die Rente zahlen, auch wenn der Nachbar nicht zustimmt, solange der Überbau geduldet werden muss.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Höhe der Überbaurente (wird nicht in § 913 geregelt).
  • Ob der Überbau geduldet werden muss (das ist in § 912 geregelt).
  • Wie die Rente im Grundbuch eingetragen wird und wann sie erlischt (in § 914).
  • Das Recht des Nachbarn, den Überbau zu beseitigen (in § 915 oder § 916).

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 913 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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