§ 915 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Abkauf des überbauten Grundstücksteils verlangen § 915

Nach § 915 BGB kann der Rentenberechtigte vom Nachbarn verlangen, die überbaute Grundstücksfläche zum Wert bei Grenzüberschreitung abzukaufen.

Amtlicher Text § 915 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf.
  • (2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Nachbar rechtmäßig über die Grenze gebaut hat und dafür eine Überbaurente zahlt, muss dieser Zustand nicht ewig dauern. Der Eigentümer des überbauten Grundstücks kann vom Nachbarn verlangen, ihm das betroffene Stück Land abzukaufen.

Sobald der Eigentümer dieses Recht ausübt, gelten für die Eigentumsübertragung die Regeln des Kaufrechts. Der Kaufpreis entspricht dem Wert, den die Fläche zum Zeitpunkt der Grenzüberschreitung hatte. Bis das Eigentum im Grundbuch übertragen ist, wird die Überbaurente weiter bezahlt.

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar hat mit seiner Garage die Grenze überschritten und zahlt eine Überbaurente, nun fordert der Grundstückseigentümer den Kauf der Fläche.
  • Der Rentenberechtigte möchte das rechtmäßig überbaute Teilstück endgültig abtreten und verlangt die Erstattung des damaligen Grundstückswerts.
  • Ein Grundstückseigentümer verlangt vom Überbauenden den Vollzug eines Abkaufs nach Kaufrecht für den überbauten Grundstücksteil.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Eigentümer verlangt den Abriss des rechtmäßig errichteten Gebäudes (Duldungspflicht regelt § 912 BGB).
  • Ansprüche auf Auszahlung der laufenden Überbaurente ohne Eigentumsübertragung (§ 913 BGB).
  • Fälle, in denen der Nachbar vorsätzlich oder grob fahrlässig übergebaut hat (§ 912 BGB).

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