Vorrang und Erlöschen der Überbaurente (§ 914)
§ 914 BGB: Vorrang der Überbaurente vor Grundstücksrechten, Erlöschen bei Überbaubeseitigung, keine Eintragungspflicht, Anwendung der Reallastvorschriften.
- (1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.
- (2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.
- (3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 914 BGB legt fest, dass die Überbaurente (die Entschädigung für einen Überbau) Vorrang vor allen anderen Rechten hat, die auf dem belasteten Grundstück lasten – selbst wenn diese älter sind. Die Rente erlischt, sobald der Überbau beseitigt wird.
Die Überbaurente wird nicht ins Grundbuch eingetragen. Verzichtet der Berechtigte auf die Rente oder wird ihre Höhe vertraglich festgelegt, ist dafür jedoch eine Eintragung erforderlich.
Im Übrigen gelten die Vorschriften für eine Reallast, die zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht. Das bedeutet, dass die Regelungen für diese Art von Grundstücksbelastung entsprechend anwendbar sind.
Wann sie gilt
- Ein Nachbar baut versehentlich über die Grenze auf Ihr Grundstück. Die Überbaurente geht allen anderen Rechten auf Ihrem Grundstück vor, auch wenn diese vorher eingetragen wurden.
- Der Überbau wird später abgerissen. Die Überbaurente erlischt damit automatisch, auch wenn sie noch nicht gezahlt wurde.
- Sie als Eigentümer des überbauten Grundstücks wollen auf die Rente verzichten. Dazu müssen Sie eine Eintragung im Grundbuch vornehmen lassen, auch wenn die Rente selbst nicht eingetragen ist.
- Die Höhe der Überbaurente wird zwischen den Nachbarn vertraglich festgelegt. Diese Vereinbarung bedarf der Eintragung im Grundbuch, um wirksam zu sein.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Höhe der Überbaurente wird nicht in § 914 festgelegt; sie wird in § 913 oder durch Vereinbarung bestimmt.
- § 914 regelt nicht die Duldungspflicht des Überbaus – diese ergibt sich aus § 912 BGB.
- Die Vorschrift gilt nicht für Überhang von Ästen oder Wurzeln; diese werden in §§ 910, 911 BGB behandelt.
- Die Eintragung des Überbaus selbst im Grundbuch ist nicht Gegenstand von § 914; siehe §§ 912, 913.
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