§ 912 durchbricht die selbstverständliche Regel, dass niemand auf fremdem Grund bauen darf. Wer bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat, muss den Überbau nicht abreißen, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen: Ihm fällt weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last, und der Nachbar hat nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben. Fehlt eine der beiden, bleibt es beim allgemeinen Beseitigungsanspruch aus § 1004.
Beide Voraussetzungen sind schärfer, als sie klingen. "Ohne grobe Fahrlässigkeit" schließt denjenigen aus, der ohne jede Prüfung der Grenze baut, obwohl der Verlauf unklar war; einfache Fahrlässigkeit schadet dagegen nicht. Und "sofort" bedeutet unverzüglich nach dem Erkennen der Grenzüberschreitung, nicht am Ende der Bauzeit und erst recht nicht Jahre später. Der Nachbar, der wochenlang zusieht und dann protestiert, verliert damit den Abrissanspruch – das ist der Grund, warum bei Grenzbebauung die schriftliche, datierte Reaktion so wichtig ist. Der Paragraph erfasst außerdem nur den Überbau bei der "Errichtung eines Gebäudes": eine später angebrachte Wärmedämmung, ein Zaun oder eine Mauer sind kein Gebäude in diesem Sinne.
Duldung heißt nicht Enteignung ohne Gegenleistung. Absatz 2 gibt dem Nachbarn eine Geldrente, und für ihre Höhe ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend – nicht der heutige Bodenwert. Die Rente ist wiederkehrend zu zahlen; §§ 913 bis 916 regeln die Einzelheiten, etwa die Fälligkeit und die Möglichkeit, gegen Zahlung den überbauten Teil abzukaufen. Wer erst nach Jahren merkt, dass sein Grundstück teilweise überbaut ist, sollte die Grenze vermessen lassen, bevor eine Seite Tatsachen schafft: Ob überhaupt und wie weit überbaut wurde, ist eine Vermessungsfrage.