Übergabe und Einigung bei beweglichen Sachen § 929
§ 929 BGB regelt die Übereignung beweglicher Sachen durch Übergabe und Einigung; bei Besitz des Erwerbers genügt die Einigung allein.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 929 BGB legt fest, wie das Eigentum an einer beweglichen Sache übertragen wird. Erforderlich sind zwei Dinge: der Eigentümer muss die Sache dem Erwerber übergeben, und beide müssen sich darüber einigen, dass das Eigentum übergehen soll. Unter „Übergabe“ versteht man die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, also die tatsächliche Gewalt über die Sache. Die „Einigung“ ist ein dinglicher Vertrag, der das Eigentum überträgt – sie unterscheidet sich vom schuldrechtlichen Kaufvertrag.
Befindet sich der Erwerber bereits im Besitz der Sache, zum Beispiel weil er sie gemietet oder geliehen hat, dann reicht die bloße Einigung aus. Eine erneute Übergabe ist in diesem Fall nicht nötig. Die Vorschrift gilt nur für bewegliche Sachen; für Grundstücke gibt es die Sondervorschrift § 925 BGB (Auflassung).
Wann sie gilt
- Sie kaufen ein gebrauchtes Buch im Antiquariat, bezahlen und nehmen es mit nach Hause – Übergabe und Einigung mit dem Verkäufer.
- Ein Freund schenkt Ihnen sein altes Fahrrad, Sie nehmen es ihm ab und bedanken sich – Übergabe und Einigung.
- Sie mieten eine Bohrmaschine und entscheiden später, sie zu kaufen. Da Sie die Maschine bereits besitzen, genügt die Einigung mit dem Vermieter zum Eigentumsübergang.
- Der Verkäufer stellt Ihnen eine neue Waschmaschine zu und übergibt sie persönlich in Ihrer Wohnung – Übergabe und Einigung finden statt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Übertragung von Grundstücken – dies regelt § 925 BGB (Auflassung).
- Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten – hierfür sind die §§ 932 ff. BGB maßgeblich.
- Die Übereignung ohne Übergabe durch Besitzkonstitut (§ 930 BGB) oder Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) – diese sind alternative Tatbestände, die § 929 ergänzen.
- Sachen, die nicht beweglich sind (z. B. Rechte, Forderungen) – deren Übertragung folgt anderen Vorschriften.
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