§ 93 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Keine Sonderrechte an wesentlichen Bestandteilen, § 93

Wesentliche Bestandteile einer Sache können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, wenn ihre Trennung zur Zerstörung oder Wesensveränderung führt.

Amtlicher Text § 93 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Verbindet man Komponenten so miteinander, dass die Abtrennung mindestens einen der Teile zerstören oder in seinem Wesen verändern würde, werden diese Komponenten rechtlich zu wesentlichen Bestandteilen der Gesamtsache.

Sobald ein Teil diese Eigenschaft erlangt, schließt das Gesetz gesonderte Rechte daran aus. Ein eigenständiges Eigentum oder ein Pfandrecht an diesem einzelnen Teil kann nicht entstehen oder fortbestehen; das Recht an der Gesamtsache erfasst den Bestandteil unteilbar.

Wann sie gilt

  • Das Anstreichen einer Wand, bei dem die Farbe untrennbar mit dem Putz verschmilzt
  • Das Vernähen von Stoffen zu einem fertigen Kleidungsstück
  • Der Einbau einer spezialgefertigten Komponente, die ohne Beschädigung nicht mehr ausgebaut werden kann

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Sachen, die ohne Zerstörung oder Wesensveränderung abmontiert werden können, wie normale Autoreifen
  • Spezielle Regeln für Bestandteile von Grundstücken und Gebäuden, geregelt in § 94
  • Zubehörstücke einer Sache, die dem wirtschaftlichen Zweck dienen, aber getrennt existieren, geregelt in § 926

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