Eigentum an Schuldscheinen folgt der Forderung § 952
Das Eigentum an Schuldscheinen und Hypothekenbriefen steht dem Gläubiger der Forderung zu. Das Recht am Papier folgt stets dem Recht aus dem Papier.
- (1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.
- (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt das Eigentum an Urkunden, die ein Forderungsrecht oder ein ähnliches Leistungsrecht verbriefen. Dazu zählen insbesondere Schuldscheine, Hypothekenbriefe, Grundschuldbriefe und Rentenschuldbriefe. Es gilt der Grundsatz: Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.
Wer Inhaber der zugrundeliegenden Forderung ist, ist kraft Gesetzes auch Eigentümer der Urkunde. Das Eigentum an der Urkunde kann nicht unabhängig von der Forderung an eine andere Person übertragen oder getrennt von ihr besessen werden.
Wird die Forderung abgetreten oder entsteht ein Pfandrecht an ihr, erstreckt sich diese rechtliche Veränderung unmittelbar und automatisch auf das Eigentum beziehungsweise das Recht an dem Dokument.
Wann sie gilt
- Ein Gläubiger tritt seine Darlehensforderung an einen Übernehmer ab, wodurch der Übernehmer automatisch Eigentümer des dazugehörigen Schuldscheins wird.
- Eine Bank erhält durch die Belastung eines Grundstücks einen Grundschuldbrief, dessen Eigentum an das Bestehen der Grundschuld gekoppelt ist.
- Ein Gläubiger verpfändet seine Forderung an einen Dritten, sodass sich das Pfandrecht automatisch auf die ausgedruckte Urkunde erstreckt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Inhaberschuldverschreibungen und Wertpapiere, bei denen das Recht der Urkunde folgt statt umgekehrt.
- Der Anspruch auf Herausgabe von bloßen Beweisdokumenten oder Verträgen ohne eigenständigen Forderungsinhalt.
- Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Verarbeitung oder Verbindung nach den angrenzenden Regelungen.
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