§ 951 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Entschädigung für Rechtsverlust (§ 951)

§ 951 BGB: Geldentschädigung bei Rechtsverlust durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Anspruch nach Bereicherungsrecht.

Amtlicher Text § 951 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
  • (2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer durch eine Verbindung mit einem Grundstück (§ 946), durch Verbindung beweglicher Sachen (§ 947), durch Vermischung (§ 948) oder durch Verarbeitung (§ 950) sein Eigentum oder ein anderes Recht verliert, kann von demjenigen, der dadurch etwas erlangt, eine Geldvergütung verlangen. Die Höhe richtet sich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung – nicht nach dem Schaden, den der Verlierer erlitten hat.

Die Wiederherstellung des früheren Zustands ist ausgeschlossen: Wer sein Eigentum verloren hat, kann nicht verlangen, dass die Sache zurückgegeben oder getrennt wird. Der Anspruch ist auf Geld beschränkt.

Unberührt bleiben Ansprüche aus unerlaubter Handlung (z.B. Schadensersatz bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit) sowie das Recht auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme einer Einrichtung. Diese können neben dem Bereicherungsanspruch geltend gemacht werden.

Wann sie gilt

  • Ein Bauunternehmer errichtet ein Haus auf fremdem Grundstück – der Grundstückseigentümer wird Eigentümer des Hauses, der Bauunternehmer verliert sein Eigentum an den Baumaterialien und kann nach § 951 Entschädigung fordern.
  • Zwei verschiedene Flüssigkeiten werden in einem Tank vermischt, einem Eigentümer gehört die eine, dem anderen die andere – derjenige, der sein Eigentum verliert, kann vom anderen eine Geldvergütung verlangen.
  • Ein Künstler verarbeitet fremdes Holz zu einer Skulptur und erwirbt dadurch Eigentum nach § 950 – der Holzlieferant verliert sein Eigentum und erhält einen Bereicherungsanspruch auf Geldentschädigung.
  • Schrauben und Fenster werden in ein bestehendes Gebäude eingebaut (Verbindung mit dem Grundstück) – der bisherige Eigentümer der Schrauben verliert sein Eigentum und kann sich an den Grundstückseigentümer halten.
  • Getreidekörner mehrerer Landwirte werden in einem Silo gemischt – wer sein Korn nicht wiedererkennen kann, verliert das Eigentum und hat einen Anspruch auf Vergütung nach § 951.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Schadensersatz wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung einer Sache – das ist nicht in § 951 geregelt, sondern unterliegt den Vorschriften über unerlaubte Handlungen.
  • Herausgabe der Sache selbst oder Wiederherstellung des früheren Zustands – § 951 Abs. 1 Satz 2 schließt dies ausdrücklich aus.
  • Ersatz von Verwendungen (z.B. Reparaturkosten) – hierfür gelten eigene Vorschriften, die von § 951 unberührt bleiben.
  • Ein Anspruch auf den vollen Marktwert der verlorenen Sache – die Vergütung bemisst sich nach Bereicherungsrecht, nicht nach dem konkreten Schaden.

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