§ 950 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eigentumserwerb durch Verarbeitung § 950

§ 950 BGB: Wer durch Verarbeitung eine neue Sache herstellt, erwirbt Eigentum, sofern der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer ist als der Stoffwert.

Amtlicher Text § 950 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.
  • (2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 950 BGB regelt, wer Eigentümer einer neuen beweglichen Sache wird, wenn diese durch Verarbeitung oder Umbildung von einem oder mehreren Stoffen entsteht. Als Verarbeitung gilt nicht nur das Herstellen, sondern auch Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder ähnliche Oberflächenbearbeitungen. Der Hersteller erwirbt das Eigentum, es sei denn, der Wert der Verarbeitung oder Umbildung ist erheblich geringer als der Wert des verwendeten Stoffes. Ist die Verarbeitung wertmäßig unbedeutend, bleibt der Stoffeigentümer auch Eigentümer der neuen Sache. Mit dem Eigentumserwerb erlöschen alle Rechte, die an dem Stoff bestanden haben.

Wann sie gilt

  • Ein Maler malt ein Bild auf eine Leinwand – aus Farbe und Leinwand entsteht eine neue Sache, das Gemälde.
  • Ein Schreiner baut aus einem Holzbrett einen Tisch – das Holz wird durch Verarbeitung zu einem Tisch umgebildet.
  • Ein Drucker druckt aus Papier und Tinte ein Buch – das Bedrucken ist eine Verarbeitung der Oberfläche.
  • Ein Goldschmied formt aus einem Goldklumpen einen Ring – der Klumpen wird zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet.
  • Ein Autor schreibt ein Manuskript mit der Hand – das Schreiben gilt als Verarbeitung des Papiers.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Verarbeitung von gestohlenem Material – § 950 setzt nicht voraus, dass der Verarbeiter gutgläubig ist, aber die Vorschrift regelt nicht, ob der Dieb Eigentum erwirbt; das hängt von anderen Normen ab.
  • Der Einbau von Sachen in ein Grundstück – § 950 gilt nur für bewegliche Sachen; für Verbindung mit einem Grundstück ist § 946 maßgeblich.
  • Die Vermischung von Flüssigkeiten – wenn Stoffe untrennbar vermischt werden, greift § 948, nicht § 950.
  • Die bloße Reparatur einer Sache – wenn die Sache nicht neu ist, liegt keine Herstellung einer neuen Sache vor.

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