Untertitel 3Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
7 Vorschriften
- § 946 Eigentumserwerb durch Verbindung mit Grundstück Wird eine bewegliche Sache wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, erwirbt der Grundstückseigentümer das Eigentum. Auch bei abhanden gekommenen Sachen.
- § 947 Eigentum bei Verbindung beweglicher Sachen Werden bewegliche Sachen so verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile werden, entsteht Miteigentum. Bei einer Hauptsache entsteht Alleineigentum.
- § 948 Vermischung beweglicher Sachen § 948 BGB: Bei untrennbarer Vermischung beweglicher Sachen gelten die Regeln des § 947. Auch wenn Trennung unverhältnismäßig teuer wäre.
- § 949 Erlöschen und Fortbestand von Drittrechten Geht Eigentum durch Verbindung oder Vermischung unter, erlöschen Drittrechte oder setzen sich am Miteigentumsanteil bzw. der Gesamtsache fort (§ 949).
- § 950 Eigentumserwerb durch Verarbeitung § 950 BGB: Wer durch Verarbeitung eine neue Sache herstellt, erwirbt Eigentum, sofern der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer ist als der Stoffwert.
- § 951 Entschädigung für Rechtsverlust § 951 BGB: Geldentschädigung bei Rechtsverlust durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Anspruch nach Bereicherungsrecht.
- § 952 Eigentum an Schuldscheinen folgt der Forderung Das Eigentum an Schuldscheinen und Hypothekenbriefen steht dem Gläubiger der Forderung zu. Das Recht am Papier folgt stets dem Recht aus dem Papier.