Aufgabe des Eigentums an beweglichen Sachen § 959
Nach § 959 wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer den Besitz aufgibt und gleichzeitig die Absicht hat, auf das Eigentum zu verzichten.
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die sogenannte Dereliktion, also den freiwilligen Verzicht auf das Eigentum an einer beweglichen Sache. Damit eine Sache herrenlos wird, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die tatsächliche Aufgabe der Sachherrschaft und der Wille, das Recht an der Sache aufzugeben.
Blosser Verlust oder Vergessen führen nicht zur Herrenlosigkeit, da hierbei der Verzichtswille fehlt. Wer einen Gegenstand wegwirft, um sich seiner zu entledigen, verliert das Eigentum. Wer ihn hingegen nur verlegt, bleibt weiterhin Eigentümer.
Sobald die Aufgabe wirksam vollzogen ist, gehört die Sache niemandem mehr. Jede Person kann an einer solchen herrenlosen Sache neues Eigentum begründen.
Wann sie gilt
- Ein Altmöbel wird mit einem Schild zur freien Mitnahme an die Straße gestellt.
- Ein abgetragener Mantel wird vorsätzlich im öffentlichen Mülleimer entsorgt.
- Eine ausgelesene Zeitung wird im Zug bewusst auf dem Sitz zurückgelassen, damit andere sie lesen können.
- Ein altes Fahrrad wird zum Sperrmüll gestellt, um das Eigentum daran aufzugeben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Stehenlassen von Gegenständen auf einem Grundstück zur Eigentumsaufgabe an Immobilien.
- Das bloße Verlieren oder Vergessen von Gegenständen im öffentlichen Raum ohne Verzichtswillen.
- Die Entsorgung von Abfällen, bei der öffentlich-rechtliche Pflichten der Müllbeseitigung bestehen.
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