§ 960 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eigentum an wilden und gezähmten Tieren § 960 BGB

§ 960 BGB regelt, wann wilde und gezähmte Tiere herrenlos sind oder werden, etwa durch Entkommen ohne unverzügliche Verfolgung.

Amtlicher Text § 960 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
  • (2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
  • (3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt den rechtlichen Status von wilden und gezähmten Tieren hinsichtlich ihrer Herrenlosigkeit. In freier Wildbahn lebende wilde Tiere gehören grundsätzlich niemandem. Werden sie jedoch in Gehegen, Tiergärten oder geschlossenen Privatgewässern gehalten, steht das Eigentum dem jeweiligen Eigentümer zu.

Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit zurück, verliert der Eigentümer sein Eigentum daran, sofern er die Verfolgung nicht sofort aufnimmt oder diese später aufgibt. Ein gezähmtes Tier wird wiederum herrenlos, wenn es die Gewohnheit verliert, an seinen gewohnten Platz zurückzukehren.

Wann sie gilt

  • Ein entwichener Zuchtfalke kehrt nicht zurück und die Nachforschung wird vom Halter eingestellt.
  • Fische befinden sich in einem vollständig umzäunten Teich auf einem Privatgrundstück.
  • Eine gezähmte Brieftaube stellt die Gewohnheit ein, in ihren angestammten Schlag zurückzukehren.
  • Eine Schlange entweicht aus dem Terrarium und der Besitzer bricht die Suche ab.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Entfliegen und Verfolgen von Bienenschwärmen (Sonderregelungen in den Vorschriften zu Bienenschwärmen).
  • Das Auffinden von entlaufenen Haustieren wie Hunden oder Katzen (Regelungen zum Fundrecht).
  • Der Aneignungsvorgang an sonstigen herrenlosen Sachen (allgemeine Vorschriften zum Eigentumserwerb).

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