§ 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anzeigepflicht des Finders: § 965

Finder muss unverzüglich Verlierer oder Eigentümer benachrichtigen; bei Unbekannt die Behörde. Keine Pflicht bei Wert unter 10 Euro.

Amtlicher Text § 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
  • (2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Finder einer verlorenen Sache, der sie an sich nimmt, muss den Verlierer, den Eigentümer oder einen sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich benachrichtigen. Das ist die Anzeigepflicht.

Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihr Aufenthalt unbekannt, muss er den Fund und alle Umstände, die für die Ermittlung wichtig sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde (z.B. Fundbüro) anzeigen.

Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Sache nicht mehr als zehn Euro wert ist. Der Finder muss dann weder den Verlierer noch die Behörde benachrichtigen.

Wann sie gilt

  • Jemand findet ein Portemonnaie auf der Straße und nimmt es an sich.
  • Ein Schlüsselbund wird im Park aufgehoben, der offensichtlich verloren wurde.
  • Ein Fahrrad, das verlassen am Bahnhof steht, wird mitgenommen.
  • Eine Geldbörse in der U-Bahn wird gefunden und eingesteckt.
  • Ein Handy liegt auf dem Restauranttisch, nachdem der Gast gegangen ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Finden von Sachen, die nicht verloren, sondern bewusst abgelegt wurden (z.B. Mülltüte) – hier gilt § 958.
  • Die Pflicht zur Ablieferung der Sache (nur die Anzeige ist geregelt; die Ablieferungspflicht folgt aus § 967).
  • Die Höhe des Finderlohns (dieser ist in § 971 geregelt).
  • Der Eigentumserwerb des Finders (dieser ergibt sich aus §§ 973, 974).

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