Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen § 961
Regelt den Eigentumsverlust an Bienenschwärmen: Der Schwarm wird herrenlos, wenn der Eigentümer ihn nicht unverzüglich verfolgt oder die Verfolgung aufgibt.
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Bienenschwarm wird herrenlos, wenn er aus dem Bienenstock auszieht und der Eigentümer ihn nicht unverzüglich verfolgt oder die Verfolgung aufgibt. 'Unverzüglich' bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Der Schwarm fällt dann in die Kategorie der herrenlosen beweglichen Sachen. Der Eigentümer verliert sein Eigentum, sobald eine der beiden Bedingungen erfüllt ist: keine sofortige Verfolgung oder Aufgabe der Verfolgung.
Wann sie gilt
- Ein Imker sieht einen Schwarm ausfliegen, tut aber nichts, weil er denkt, der Schwarm kommt zurück.
- Ein Imker verfolgt den Schwarm, gibt aber nach einer halben Stunde auf, weil er ihn nicht mehr sieht.
- Ein Nachbar findet einen herrenlosen Bienenschwarm auf seinem Grundstück und nimmt ihn in eine neue Beute auf.
- Ein Wanderimker bemerkt den Auszug erst Stunden später und verfolgt den Schwarm nicht mehr.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Eigentümer den Schwarm auch ohne Verfolgung behält – das Gegenteil ist der Fall.
- Dass der Finder sofort Eigentümer wird – das regelt § 958 für den Erwerb herrenloser Sachen.
- Dass der Schwarm bereits beim Auszug herrenlos wird – erst wenn keine unverzügliche Verfolgung erfolgt oder aufgegeben wird.
- Die Vermischung von Bienenschwärmen – diese ist in §§ 963 und 964 geregelt.
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