Haftung des Besitzmittlers nach § 991
§ 991 BGB beschränkt die Nutzungshaftung des Besitzmittlers auf Fälle, in denen beim mittelbaren Besitzer Kenntnis oder Rechtshängigkeit vorliegt.
- (1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist.
- (2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen dem Eigentümer einer Sache und einem Besitzmittler. Ein Besitzmittler ist jemand, der eine Sache nicht direkt für sich selbst besitzt, sondern sein Recht zum Besitz von einer Zwischenperson ableitet – wie etwa ein Untermieter vom Hauptmieter oder ein Entleiher vom Mieter.
Bezüglich der Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen ordnet die Bestimmung an, dass eine Haftung nach § 990 nur eintritt, wenn die dort genannten Voraussetzungen auch bei der Zwischenperson vorliegen oder gegenüber dieser bereits eine Klage erhoben worden ist. Der gutgläubige unmittelbare Besitzer wird damit geschützt, solange der mittelbare Besitzer ebenfalls redlich ist und keine Rechtshängigkeit besteht.
Für Schäden an der Sache haftet ein bei der Übernahme gutgläubiger Besitzmittler nach § 989 dem Eigentümer gegenüber nur insoweit, als er auch der Zwischenperson gegenüber verantwortlich ist.
Wann sie gilt
- Ein Untermieter nutzt eine Wohnung, während gegen den Hauptmieter bereits eine Räumungsklage des Eigentümers rechtshängig ist.
- Ein Entleiher beschädigt einen Gegenstand, den er von einem Mieter erhalten hat und für den er diesem vertraglich haftet.
- Ein Unterpächter zieht Erträge aus einem Grundstück, nachdem der Hauptpächter Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht erlangt hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die direkte Haftung eines bösgläubigen Eigenbesitzers ohne Zwischenperson nach § 990.
- Der Anspruch des Eigentümers auf bloße Herausgabe der Sache.
- Die Geltendmachung von Verwendungsersatzansprüchen durch den Besitzmittler.
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