§ 990 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftung des Besitzers bei Kenntnis § 990

Der bösgläubige Besitzer haftet ab Besitzerwerb oder ab Kenntniserlangung für Nutzungen und Schadensersatz nach §§ 987, 989. Verzugshaftung bleibt unberührt.

Amtlicher Text § 990 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
  • (2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 990 regelt die Haftung eines Besitzers, der beim Erwerb des Besitzes nicht gutgläubig war – also wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist. Auch wenn er erst später erfährt, dass ihm kein Besitzrecht zusteht, tritt die Haftung ab diesem Zeitpunkt ein.

Der bösgläubige Besitzer haftet dem Eigentümer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen und auf Schadensersatz nach den Maßgaben der §§ 987 und 989. Die Haftung beginnt entweder mit dem Erwerb des Besitzes (bei anfänglicher Bösgläubigkeit) oder mit der Kenntniserlangung der fehlenden Berechtigung.

Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs – etwa Verzugszinsen oder Verzugsschaden – bleibt von dieser Regelung unberührt und richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

Wann sie gilt

  • Ein Dieb stiehlt ein Fahrrad und weiß, dass es dem Eigentümer gehört – er haftet ab Besitzerwerb.
  • Ein Käufer erwirbt ein Gemälde von einem unbekannten Verkäufer, obwohl er weiß, dass es gestohlen ist – bösgläubig ab Erwerb.
  • Ein Mieter erfährt, dass der Vermieter nicht der Eigentümer der Wohnung ist, und bleibt dennoch wohnen – ab Kenntnis haftet er.
  • Ein Erbe nimmt eine Sache in Besitz, die nach dem Testament einem anderen zusteht, und erfährt dies später – ab Kenntniserlangung.
  • Ein Finder behält eine Fundsache, obwohl er den Eigentümer kennt – er haftet ab Kenntnis.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der gutgläubige Besitzer – dieser haftet nach § 993, nicht nach § 990.
  • Der Herausgabeanspruch an sich – dieser ergibt sich aus § 985.
  • Die Haftung des deliktischen Besitzers (etwa wegen Besitzentziehung) – geregelt in § 992.
  • Die Verzugshaftung – sie bleibt unberührt, wird aber nicht in § 990 selbst normiert.

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