Haftung des deliktischen Besitzers § 992
Ein Besitzer, der durch verbotene Eigenmacht oder Straftat Besitz erlangt hat, haftet dem Eigentümer nach Deliktsrecht. § 992 BGB.
Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Besitzer haftet dem Eigentümer nach den Regeln über unerlaubte Handlungen, wenn er den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat erlangt hat. Verbotene Eigenmacht ist der Entzug des Besitzes gegen den Willen des bisherigen Besitzers ohne rechtliche Erlaubnis. Eine Straftat ist jede Handlung, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, wie Diebstahl oder Raub.
Die Haftung setzt voraus, dass der Besitzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Der Eigentümer kann Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Besitzverschaffung oder den Besitz selbst entstanden ist, zum Beispiel Beschädigung oder Untergang der Sache.
Die Norm gilt nur für denjenigen, der sich den Besitz selbst durch solche Mittel verschafft hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen der Besitzer den Besitz rechtmäßig erlangt hat, aber später von seinem fehlenden Recht erfährt; diese werden von anderen Vorschriften geregelt.
Wann sie gilt
- Ein Dieb stiehlt ein Fahrrad und beschädigt es; der Eigentümer kann Schadensersatz fordern.
- Ein Nachbar dringt gewaltsam in eine Wohnung ein und nimmt Besitz; der Eigentümer kann Ersatz für entstandene Schäden verlangen.
- Ein Betrüger erlangt durch Täuschung den Besitz einer Sache; der Eigentümer kann Schadensersatz fordern.
- Ein Autofahrer entwendet ein Auto und verursacht einen Unfall; der Eigentümer kann Ersatz für den Schaden am Auto verlangen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Besitzer hat den Besitz rechtmäßig erlangt, aber später erfährt er, dass er kein Recht zum Besitz hat; das ist nicht von § 992 gedeckt.
- Der Besitzer hat den Besitz gutgläubig und ohne verbotene Eigenmacht oder Straftat erlangt; er haftet nicht nach § 992, sondern nach den Regeln für den redlichen Besitzer.
- Die Vorschrift regelt nicht die Haftung für Nutzungen oder Verwendungen; diese sind in anderen Vorschriften geregelt.
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