§ 989 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schadensersatz des Besitzers ab Rechtshängigkeit § 989

Ab Rechtshängigkeit haftet der Besitzer dem Eigentümer für Schäden durch Verschulden an der Sache (Verschlechterung, Untergang, Unmöglichkeit der Herausgabe).

Amtlicher Text § 989 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 989 regelt die Schadensersatzpflicht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer, sobald ein Rechtsstreit um die Herausgabe der Sache anhängig ist (Rechtshängigkeit). Ab diesem Zeitpunkt trägt der Besitzer das Risiko für Schäden, die durch sein Verschulden entstehen.

Verschulden bedeutet Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Die Schäden können darin bestehen, dass die Sache sich verschlechtert, untergeht oder aus einem anderen Grund nicht herausgegeben werden kann. Ohne Verschulden haftet der Besitzer nicht nach § 989.

Die Vorschrift gilt nur für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Für die Zeit davor gelten andere Haftungsregeln (z.B. § 990 bei Kenntnis des Besitzers). Der Anspruch setzt voraus, dass der Besitzer die Sache nicht herausgeben kann oder sie beschädigt ist.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter wird auf Räumung verklagt; nach Zustellung der Klage lässt er die Wohnung verwahrlosen, sodass Schimmel entsteht.
  • Ein Freund leiht sich ein teures Werkzeug; nachdem der Eigentümer Klage auf Rückgabe eingereicht hat, zerstört der Freund das Werkzeug fahrlässig.
  • Ein Finder eines Schmuckstücks wird verklagt; nach Rechtshängigkeit verliert er das Stück durch Fahrlässigkeit.
  • Ein Besitzer einer Yacht wird verklagt; nach Klageerhebung unterlässt er die nötige Wartung, sodass die Yacht sinkt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Schäden, die vor Eintritt der Rechtshängigkeit entstehen – diese werden durch § 990 (bei Kenntnis) oder andere Vorschriften geregelt.
  • Schäden, die ohne Verschulden des Besitzers eintreten (z.B. höhere Gewalt).
  • Schäden, die ein Dritter verursacht, ohne dass der Besitzer ein Verschulden trifft.
  • Nutzungen (Gebrauchsvorteile) – diese sind in § 987 geregelt.

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