Ersatz nützlicher Verwendungen nach § 996
Der Besitzer kann Ersatz für nützliche Verwendungen verlangen, wenn diese vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgten und der Wert noch erhöht ist.
Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nützliche Verwendungen sind Aufwendungen auf eine Sache, die nicht zwingend zu deren Erhalt nötig sind, aber ihren Wert oder Nutzen steigern. Darunter fallen Ausgaben, die das Eigentum wertvoller machen, ohne dass eine bloße Reparatur vorliegt.
Der Besitzer kann solchen Aufwendungsersatz verlangen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Die Maßnahme muss vorgenommen worden sein, bevor Klage auf Herausgabe erhoben wurde oder Bösgläubigkeit gemäß § 990 vorlag. Zudem muss die Wertsteigerung bei der Rückgabe der Sache an den Eigentümer noch tatsächlich fortbestehen.
Liegen diese Bedingungen nicht vor oder ist der Mehrwert im Zeitpunkt der Rückgabe wieder entfallen, besteht kein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.
Wann sie gilt
- Ein unrechtmäßiger, aber gutgläubiger Besitzer baut eine Anhängerkupplung an ein Auto, die den Verkaufswert beim Herausgabezeitpunkt erhöht.
- Ein Besitzer lässt auf einem Grundstück eine moderne Solaranlage installieren, wodurch der Wert der Immobilie bei der Rückgabe gesteigert ist.
- Ein Besitzer lässt ein altes Fahrrad fachgerecht pulverbeschichten und veredeln, sodass es bei der Herausgabe an den Eigentümer mehr wert ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Aufwendungen zur reinen Erhaltung der Sache, da diese als notwendige Verwendungen behandelt werden.
- Aufwendungen, die erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit oder bei Kenntnis der Nichtberechtigung gemäß § 990 gemacht werden.
- Verwendungen, deren Wertsteigerung im Zeitpunkt der Rückgabe der Sache bereits wieder verflogen ist.
- Das Recht, eine eigenmächtig eingefügte Sache wieder abzutrennen und an sich zu nehmen.
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