§ 997 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Abtrennung und Wegnahme eingebauter Sachen § 997

Wer eine Sache mit einer fremden verbindet, darf sie nach § 997 ausbauen, außer die Abtrennung bringt keinen Nutzen oder der Eigentümer ersetzt den Wert.

Amtlicher Text § 997 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.
  • (2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer eine eigene Sache als Bestandteil mit einer fremden Sache verbindet, kann diese wieder abtrennen und sich aneignen. Der Besitzer erhält dadurch das Recht, die eingefügte Sache auszubauen.

Das Recht zur Abtrennung besteht nicht, wenn die Abtrennung keinen Nutzen bringt, der Eigentümer den Wert nach der Abtrennung ersetzt oder der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 keinen Ersatz verlangen kann.

Bei der Abtrennung findet § 258 Anwendung. Der Eigentümer kann das Trennen verweigern, bis ihm der durch das Abtrennen entstehende Schaden an der Hauptsache ersetzt wird.

Wann sie gilt

  • Ein Besitzer baut ein Waschbecken in ein fremdes Gebäude ein und verlangt, dieses wieder abmontieren zu dürfen.
  • Ein Pächter fügt eine Küchenzeile als wesentlichen Bestandteil ein und möchte diese bei Rückgabe abtrennen.
  • Ein Besitzer setzt ein Radio in ein fremdes Fahrzeug ein und fordert die Abtrennung des Geräts vor der Herausgabe.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ansprüche auf Ersatz reiner Geldaufwendungen ohne Einbau von Sachen; dafür gelten die Regeln über Verwendungen nach § 994.
  • Fälle, in denen durch die Trennung die Hauptsache zerstört wird oder die Abtrennung für den Besitzer ohne jeden Nutzen ist.
  • Der Ausgleich von Nutzen und Früchten der Sache; diese werden durch eigenständige Regelungen zur Herausgabe erfasst.

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