Aufwendungen für Lasten der Sache § 995
Aufwendungen für Lasten der Sache sind notwendige Verwendungen (§ 994). Bei Nutzungsbehalt werden nur außerordentliche Lasten auf den Stammwert ersetzt.
Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 995 BGB regelt, dass Aufwendungen des Besitzers für Lasten der Sache als notwendige Verwendungen im Sinne von § 994 gelten. Lasten sind regelmäßig wiederkehrende öffentliche oder private Abgaben, die auf der Sache ruhen, wie Grundsteuer oder Gebäudeversicherung.
Der Besitzer kann diese Aufwendungen grundsätzlich vom Eigentümer ersetzt verlangen. Allerdings besteht eine Einschränkung: Für den Zeitraum, in dem der Besitzer die Nutzungen der Sache behält (z.B. Mieteinnahmen), werden nur außerordentliche Lasten erstattet. Außerordentlich sind solche Lasten, die den Stammwert der Sache belasten, etwa ein einmaliger Erschließungsbeitrag.
Gewöhnliche Lasten wie laufende Steuern muss der Besitzer in dieser Zeit selbst tragen, da er ja die Nutzungen genießt. Die Vorschrift dient der Abgrenzung der Ersatzpflicht des Eigentümers.
Wann sie gilt
- Der Mieter zahlt die Grundsteuer für das gemietete Haus, weil der Vermieter sie ihm auferlegt hat.
- Der Pächter zahlt einen einmaligen Erschließungsbeitrag für den Anschluss an die Kanalisation.
- Der Besitzer eines Grundstücks bezahlt die Gebäudeversicherung, die für das Grundstück notwendig ist.
- Der Erbe, der die Sache besitzt, leistet eine Ablöse für eine Erbpachtlast.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift erfasst nicht Aufwendungen für nützliche Verbesserungen (z.B. Einbau einer neuen Küche); diese sind in § 996 geregelt.
- Sie gilt nicht für persönliche Schulden des Eigentümers, die nicht auf der Sache lasten.
- Sie betrifft nicht die Nutzungen selbst, sondern nur die Lasten; die Nutzungsvergütung ist in §§ 987 ff. geregelt.
- Sie erstreckt sich nicht auf Verwendungen, die der Besitzer nach Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs macht; hierfür gelten §§ 987, 989.
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