Definition von halben Monaten und Jahren § 189
§ 189 BGB bestimmt: Ein halbes Jahr sind sechs Monate, ein Vierteljahr drei Monate und ein halber Monat 15 Tage. Die 15 Tage werden zuletzt gezählt.
- (1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden.
- (2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn in Verträgen oder rechtlichen Erklärungen ungenaue Zeitspannen wie ein halbes Jahr, ein Vierteljahr oder ein halber Monat genannt werden, legt diese Vorschrift fest, wie viele Monate oder Tage damit gemeint sind. Ein halbes Jahr wird als sechs Monate gezählt, ein Vierteljahr entspricht drei Monaten, und ein halber Monat gilt stets als 15 Tage.
Besteht eine vereinbarte Frist aus einer Kombination von vollen Monaten und einem halben Monat, gibt die Regelung auch die Reihenfolge der Berechnung vor. Die 15 Tage werden in diesem Fall erst am Ende an die vollen Monate angehängt und gezählt.
Wann sie gilt
- Ein Vermieter räumt im Mietvertrag eine Frist von einem Vierteljahr für die Ankündigung von Modernisierungen ein.
- In einem Kaufvertrag wird eine Nachlieferfrist von einem Monat und einem halben Monat vereinbart.
- Ein Handwerker gewährt eine Umtauschfrist von einem halben Monat ab Erhalt der Ware.
- Ein Vertrag sieht eine Frist von einem halben Jahr vor, um bestimmte Ansprüche schriftlich geltend zu machen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Sonderregelungen für Fristen, die an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden; dies regelt § 193.
- Bestimmungen dazu, was rechtlich als Anfang, Mitte oder Ende eines Monats gilt; dafür gilt § 192.
- Die nachträgliche Verlängerung einer bereits laufenden Frist; diese richtet sich nach § 190.
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