Berechnung unterbrochener Zeiträume § 191
Wird ein Zeitraum in Monaten oder Jahren nicht zusammenhängend berechnet, gilt der Monat mit 30 Tagen und das Jahr mit 365 Tagen gemäß § 191 BGB.
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Umrechnung von Monaten und Jahren in Tage, wenn Zeiträume nicht zusammenhängend verlaufen. Wenn gesetzliche oder vereinbarte Zeiten aus einzelnen Abschnitten zusammengesetzt werden, lässt sich kein durchgehender Kalendermonat anwenden.
Für solche unterbrochenen Zeiten legt die Regelung feste Werte fest. In diesen Fällen wird der Monat zu 30 Tagen und das Jahr zu 365 Tagen gerechnet. So entsteht ein einheitlicher Maßstab für das Zusammenrechnen getrennter Zeitabschnitte.
Wann sie gilt
- Mehrere getrennte Arbeitsphasen sollen zu einer Gesamtdauer in Monaten zusammengerechnet werden.
- Ein Vertrag sieht vor, dass unterbrochene Auszeiten tageweise zu einem Jahreszeitraum aufaddiert werden.
- In einzelnen Abschnitten absolvierte Zeiten werden für eine Fristberechnung in Monate umgerechnet.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ununterbrochen durchlaufende Fristen, für die das Fristende nach Kalendertagen ermittelt wird.
- Fristverlängerungen bei Samstagen, Sonn- oder Feiertagen.
- Bestimmung von Begriffen wie Anfang, Mitte oder Ende eines Monats.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 191 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.