Abschnitt 2Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
9 Vorschriften
- § 305 Definition und Einbeziehung von AGB § 305 BGB definiert AGB und regelt die Voraussetzungen für ihre Einbeziehung in Verträge – Hinweis- und Kenntnisnahmemöglichkeit.
- § 305a Erleichterte AGB-Einbeziehung in Sonderfällen In Sonderfällen wie Bahntickets oder Telekommunikation gelten AGB auch ohne ausdrücklichen Hinweis nach § 305 Abs. 2, wenn der Kunde zustimmt.
- § 305b Vorrang individueller Vertragsabreden vor AGB § 305b BGB regelt den Vorrang individueller Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Widerspruch geht die individuelle Vereinbarung vor.
- § 305c Schutz vor überraschenden Klauseln in AGB Überraschende AGB-Klauseln werden kein Vertragsbestandteil. Mehrdeutige Bestimmungen gehen zu Lasten der Partei, die die AGB verwendet.
- § 306 Vertrag bleibt wirksam trotz unwirksamer AGB § 306: Bei unwirksamen AGB bleibt der Vertrag wirksam, Inhalt nach Gesetz. Nur bei unzumutbarer Härte ist der ganze Vertrag unwirksam.
- § 306a Umgehungsverbot für AGB-Kontrolle § 306a BGB (Umgehungsverbot) stellt sicher, dass die AGB-Vorschriften auch bei Umgehung durch andere Gestaltungen anwendbar bleiben.
- § 307 Unwirksamkeit unangemessener AGB-Klauseln § 307 BGB erklärt Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben benachteiligen.
- § 308 Unwirksame AGB-Klauseln mit Wertungsspielraum § 308 BGB verbietet unangemessene AGB-Klauseln wie zu lange Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen oder Prüffristen von mehr als 15 Tagen.
- § 309 Klauselverbote in AGB ohne Wertungsmöglichkeit § 309 BGB: Klauseln in AGB zu Preiserhöhungen, Zurückbehaltung, Haftung, Vertragsstrafe, Laufzeiten und weiteren Punkten sind stets unwirksam.