§ 306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vertrag bleibt wirksam trotz unwirksamer AGB – § 306

§ 306: Bei unwirksamen AGB bleibt der Vertrag wirksam, Inhalt nach Gesetz. Nur bei unzumutbarer Härte ist der ganze Vertrag unwirksam.

Amtlicher Text § 306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
  • (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ganz oder teilweise nicht in den Vertrag einbezogen wurden oder unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksamen oder nicht einbezogenen Klauseln werden durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt.

Erst wenn das Festhalten am Vertrag nach dieser Anpassung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, ist der gesamte Vertrag unwirksam. Das ist eine Ausnahme für extreme Fälle, in denen der Vertrag ohne die unwirksamen Klauseln nicht mehr zumutbar ist.

Wann sie gilt

  • Ein Online-Shop verwendet AGB mit einer unzulässigen Klausel, die die gesetzliche Gewährleistung ausschließt. Die Klausel ist unwirksam, aber der Kaufvertrag bleibt gültig, und die gesetzliche Gewährleistung gilt.
  • Ein Handwerker schließt einen Vertrag mit einem Kunden, ohne ihm die AGB rechtzeitig auszuhändigen. Die AGB werden nicht Vertragsbestandteil, der Vertrag ist aber trotzdem wirksam, sein Inhalt richtet sich nach dem Gesetz.
  • Ein Fitnessstudio hat AGB mit einer überraschenden Klausel zur automatischen Vertragsverlängerung. Die Klausel wird nicht Vertragsbestandteil, der Vertrag läuft normal weiter, und die Verlängerung gilt nicht.
  • Ein Mobilfunkvertrag enthält eine unwirksame Preisanpassungsklausel. Der Vertrag bleibt bestehen, und die Preise gelten wie gesetzlich vorgesehen, ohne die Anpassung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Regelung gilt nicht für individuell ausgehandelte Vertragsklauseln, sondern nur für vorformulierte AGB. Wer eine Einzelfallregelung anfechten will, muss andere Vorschriften wie § 138 oder § 242 BGB prüfen.
  • Sie betrifft nicht die Frage, ob AGB überhaupt wirksam sind (das regeln §§ 307-309 BGB), sondern nur die Folgen, wenn sie unwirksam sind oder nicht einbezogen wurden.
  • Sie regelt nicht die Rückabwicklung eines insgesamt unwirksamen Vertrags; dann kommen die Vorschriften über Bereicherungsrecht oder § 346 BGB zum Zug.

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