§ 306a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Umgehungsverbot für AGB-Kontrolle § 306a

§ 306a BGB (Umgehungsverbot) stellt sicher, dass die AGB-Vorschriften auch bei Umgehung durch andere Gestaltungen anwendbar bleiben.

Amtlicher Text § 306a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph verbietet die Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Wenn jemand versucht, die strengen Regeln der §§ 305 bis 310 zu umgehen, indem er die Bedingungen in eine andere rechtliche Form kleidet, gelten die Regeln trotzdem. Das Gesetz schaut auf den Inhalt, nicht auf die Bezeichnung.

Die Vorschrift ist sehr allgemein gehalten. Sie bezieht sich auf alle „anderweitigen Gestaltungen“, also jede Art von Vertragskonstruktion, die angeblich nicht unter die AGB-Regeln fällt. Der Richter prüft im Einzelfall, ob eine Umgehung vorliegt.

Wann sie gilt

  • Ein Unternehmen verwendet vorformulierte Vertragsbedingungen, nennt sie aber nicht „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, sondern „Sondervereinbarungen“ oder „Zusatzklauseln“, um die AGB-Kontrolle zu vermeiden.
  • Ein Händler schließt mit dem Kunden einen „Rahmenvertrag“ und vereinbart darin Bedingungen, die eigentlich AGB sind, aber als Individualabrede getarnt werden.
  • Ein Online-Shop integriert AGB-ähnliche Klauseln in die „Nutzungsbedingungen“ einer App, die nicht als AGB bezeichnet werden.
  • Ein Vermieter fügt dem Mietvertrag eine „Anlage“ mit Bedingungen bei, die nicht als AGB gekennzeichnet ist, aber dennoch vorformuliert ist.
  • Ein Versicherer verwendet eine „Vertragsbeschreibung“, die dem Kunden als Teil des Vertrags angehängt wird, aber die gleichen Wirkungen wie AGB hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Manche glauben, § 306a regele auch die Umgehung von anderen Gesetzen wie dem Kaufrecht. Das ist nicht der Fall; er gilt nur für den Abschnitt über AGB.
  • Andere denken, das Verbot betreffe nur Verbraucherverträge. Tatsächlich gilt es für alle Verträge, in denen AGB verwendet werden, auch zwischen Unternehmen, sofern die AGB-Vorschriften anwendbar sind.
  • Einige meinen, § 306a verbiete die Umgehung durch bloße Tatsachenhandlungen, aber er bezieht sich nur auf „anderweitige Gestaltungen“ im Sinne von rechtlichen Konstruktionen.

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