§ 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unwirksamkeit unangemessener AGB-Klauseln § 307

§ 307 BGB erklärt Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben benachteiligen.

Amtlicher Text § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
  • (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
  • (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift schützt Vertragspartner vor unfairen Bestimmungen im Kleingedruckten. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen. Wenn eine solche Klausel die andere Partei entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist sie unwirksam und findet keine Anwendung.

Eine unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn eine Bestimmung unklar oder unverständlich ist. Sie wird im Zweifel auch angenommen, wenn die Klausel vom gesetzlichen Grundgedanken einer Regelung abweicht oder wesentliche Rechte und Pflichten so stark einschränkt, dass der Zweck des Vertrags gefährdet wird.

Die Überprüfung betrifft nur Regelungen, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen oder diese ergänzen. Die eigentliche Hauptleistung und der vereinbarte Preis werden nach dieser Vorschrift nicht auf ihre Angemessenheit kontrolliert.

Wann sie gilt

  • Ein Fitnessstudio schließt im Kleingedruckten jegliche Haftung für Beschädigung von mitgebrachtem Eigentum aus.
  • Ein Mobilfunkanbieter verwendet unklare Klauseln zu automatischen Vertragsverlängerungen.
  • Ein Mietvertrag wälzt Reparaturpflichten entgegen dem gesetzlichen Leitbild vollständig auf den Mieter ab.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Individuell ausgehandelte Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.
  • Überraschende oder versteckte Klauseln, die gar nicht erst Teil des Vertrags werden.
  • Die Angemessenheit der vereinbarten Preishöhe oder der Kernleistung selbst.

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