Vorrang individueller Vertragsabreden vor AGB – § 305b
§ 305b BGB regelt den Vorrang individueller Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Widerspruch geht die individuelle Vereinbarung vor.
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 305b BGB legt fest, dass individuell ausgehandelte Vertragsklauseln Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben. Wenn also eine Vertragspartei mit der anderen eine bestimmte Abrede trifft und diese Abrede von den vorformulierten Bedingungen abweicht, gilt die individuelle Abrede.
Die Vorschrift greift ein, wenn ein Widerspruch zwischen einer individuellen Vertragsabrede und den AGB besteht. Sie ist Teil der Regelungen über AGB in den §§ 305 ff. BGB und stellt eine Auslegungsregel dar. Die individuelle Abrede kann mündlich, schriftlich oder durch konkludentes Verhalten getroffen sein.
Voraussetzung ist, dass die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (§ 305). Die Norm setzt also voraus, dass die AGB grundsätzlich gelten, aber durch eine speziellere Abrede verdrängt werden.
Wann sie gilt
- Ein Verkäufer und ein Käufer vereinbaren schriftlich eine abweichende Gewährleistungsfrist, während die AGB eine kürzere Frist vorsehen.
- Ein Bauunternehmer und ein Kunde einigen sich mündlich auf eine bestimmte Zahlungsfrist, die in den AGB des Unternehmers anders geregelt ist.
- Ein Handwerker notiert handschriftlich eine Sondervereinbarung am Rand des Vertragsformulars, die von den gedruckten Bedingungen abweicht.
- Ein Online-Shop und ein Kunde tauschen E-Mails über eine individuelle Rabattaktion aus, die den AGB-Bestimmungen widerspricht.
- Ein Vermieter und Mieter unterschreiben eine separate Zusatzvereinbarung, die die Regelungen des Mietvertrags-AGB modifiziert.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht, wenn die AGB-Klausel überraschend im Sinne von § 305c BGB ist – dort ist die Überraschungsklausel geregelt.
- Sie betrifft nicht die Inhaltskontrolle von AGB nach §§ 307-309 BGB.
- Sie regelt nicht die Frage, ob AGB überhaupt in den Vertrag einbezogen wurden – das ist in § 305 BGB geregelt.
- Bei mehrdeutigen Klauseln kommt § 305c BGB zur Anwendung, nicht § 305b.
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