§ 305c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schutz vor überraschenden Klauseln in AGB § 305c

Überraschende AGB-Klauseln werden kein Vertragsbestandteil. Mehrdeutige Bestimmungen gehen zu Lasten der Partei, die die AGB verwendet.

Amtlicher Text § 305c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
  • (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen. Diese Vorschrift schützt Vertragspartner vor Regelungen im Kleingedruckten, mit denen sie nach den Umständen und dem Erscheinungsbild des Vertrags vernünftigerweise nicht rechnen mussten.

Eine Bestimmung gilt als überraschend, wenn sie ungewöhnlich ist und an einer Stelle steht, an der man sie nicht erwartet. Solche Klauseln werden automatisch gar nicht erst Bestandteil des Vertrags, selbst wenn das Dokument unterzeichnet wurde.

Ist eine Vertragsklausel mehrdeutig oder lässt verschiedene Auslegungen zu, geht diese Unklarheit zu Lasten der Seite, die das Formular bereitstellt. Im Zweifel gilt stets die für die andere Vertragspartei günstigere Interpretation.

Wann sie gilt

  • In den Geschäftsbedingungen eines Online-Händlers versteckt sich eine Klausel über den kostenpflichtigen Abschluss eines zusätzlichen Abonnements.
  • Ein Mietvertrag enthält unter den sonstigen Regelungen eine ungewöhnliche Verpflichtung zur Übernahme sämtlicher Instandhaltungskosten des gesamten Gebäudes.
  • Eine Formulierung zur Stornierung einer Buchung lässt unterschiedliche Auslegungen über das Bestehen einer Rückzahlungspflicht zu.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Individuell zwischen den Parteien ausgehandelte Vertragsbedingungen, da persönliche Absprachen stets Vorrang haben.
  • Klauseln, die inhaltlich benachteiligen, aber klar formuliert sind und an erwartbarer Stelle stehen.
  • Fehlende Einbeziehung von AGB beim Vertragsschluss wegen eines fehlenden Hinweises oder fehlender Einsichtsmöglichkeit.

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