Erleichterte AGB-Einbeziehung in Sonderfällen § 305a
In Sonderfällen wie Bahntickets oder Telekommunikation gelten AGB auch ohne ausdrücklichen Hinweis nach § 305 Abs. 2, wenn der Kunde zustimmt.
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist, 1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag, 2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden, b) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können, 3. die genehmigten Anlagebedingungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Normalerweise werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender ausdrücklich auf sie hinweist und der anderen Partei die Möglichkeit gibt, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Diese Vorschrift macht für bestimmte Branchen und Vertragstypen eine Ausnahme von diesen strengen Vorgaben.
Wenn der Vertragspartner mit der Geltung einverstanden ist, werden genehmigte Tarife und Bedingungen im öffentlichen Personenverkehr, Veröffentlichungen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Spezialdienste sowie genehmigte Anlagebedingungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften auch ohne den sonst erforderlichen ausdrücklichen Hinweis Vertragsinhalt.
Wann sie gilt
- Ein Fahrgast kauft eine Fahrkarte für den Bus im Linienverkehr, ohne dass ihm vor Ort die vollständigen Beförderungsbedingungen gedruckt übergeben werden.
- Ein Kunde wirft eine schriftliche Bestellung für eine Dienstleistung per Posteinwurf in einen Briefkasten außerhalb von Geschäftsräumen.
- Ein Verbraucher nutzt während eines laufenden Telefongesprächs einen spontan angebotenen Informationsdienst über das Fernkommunikationsmittel.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die inhaltliche Unwirksamkeit einer benachteiligenden Klausel in den AGB, die der gesetzlichen Inhaltskontrolle unterliegt.
- Der normale Kaufvertrag im Einzelhandel, für den die allgemeinen Einbeziehungserfordernisse nach § 305 gelten.
- Individuell ausgehandelte Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, die stets Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 305a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.