Kapitel 2Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
7 Vorschriften
- § 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge § 312b BGB definiert, wann ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird – Kriterien: persönliche Ansprache, Ausflug, keine festen Geschäftsräume.
- § 312c Fernabsatzverträge und Fernkommunikationsmittel §312c §312c BGB: Definition von Fernabsatzverträgen und Fernkommunikationsmitteln (z.B. E-Mail, SMS, Telefon). Hinweis auf Nichtanwendung gemäß §8 Abs.5 VVG 2008.
- § 312d Informationspflichten im Fernabsatz § 312d BGB verpflichtet Unternehmer bei Fernabsatzverträgen und Außergeschäftsraumverträgen zur Information des Verbrauchers gemäß EGBGB.
- § 312e Keine Zusatzkosten ohne korrekte Information Unternehmer dürfen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten sowie sonstige Kosten nur verlangen, wenn sie den Verbraucher vorab darüber informiert haben.
- § 312f Pflicht zur Abschrift oder Bestätigung § 312f BGB: Abschrift oder Bestätigung bei Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen muss auf Papier oder dauerhaftem Datenträger erfolgen.
- § 312g Widerrufsrecht und Ausnahmen § 312g BGB: Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und Haustürgeschäften, mit Ausnahmen (z.B. Maßanfertigungen, versiegelte Waren, verderbliche Waren, Versteigerungen).
- § 312h Textform für Kündigung und Vollmacht Ersetzt ein neuer Verbrauchervertrag einen alten, bedürfen die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht dafür nach dem BGB der Textform.