Keine Zusatzkosten ohne korrekte Information § 312e
Unternehmer dürfen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten sowie sonstige Kosten nur verlangen, wenn sie den Verbraucher vorab darüber informiert haben.
Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt den Anspruch von Unternehmern auf Zusatzkosten gegenüber Verbrauchern. Sie stellt klar, dass Fracht-, Liefer- und Versandkosten sowie sonstige Nebenkosten nur dann vom Verbraucher gezahlt werden müssen, wenn der Unternehmer diesen vor Vertragsschluss ordnungsgemäß darüber unterrichtet hat.
Unterbleibt die gesetzlich vorgeschriebene Information oder entspricht sie nicht den gesetzlichen Vorgaben, besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Zahlung dieser Kosten. Der Verbraucher ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die entsprechenden Beträge zu übernehmen.
Wann sie gilt
- Ein Online-Händler berechnet im Bestellvorgang Versandkosten, ohne diese vor der Bestellung in den Pflichtinformationen ausgewiesen zu haben.
- Ein Möbelhaus verlangt bei einer Online-Bestellung nachträglich Frachtkosten für die Lieferung, über die vor Vertragsschluss nicht informiert wurde.
- Ein Händler stellt Bearbeitungs- oder Verpackungsgebühren in Rechnung, die in den vorvertragsbezogenen Kosteninformationen fehlten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das allgemeine Recht, eine Ware bei Nichtgefallen innerhalb der gesetzlichen Frist zurückzugeben.
- Unzulässige Preisaufschläge für bestimmte Zahlungsmittel im Online-Handel.
- Die Verpflichtung des Unternehmers zur Übernahme von Rücksendekosten nach einem Widerruf.
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