§ 312g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Widerrufsrecht und Ausnahmen (§ 312g)

§ 312g BGB: Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und Haustürgeschäften, mit Ausnahmen (z.B. Maßanfertigungen, versiegelte Waren, verderbliche Waren, Versteigerungen).

Amtlicher Text § 312g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
  • (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen: 1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, 2. Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, 3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, 4. Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, 5. Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, 6. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, 7. Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, 8. Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, 9. Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, 10. Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), 11. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, 12. Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und 13. notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
  • (3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht 1. bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits aufgrund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, 2. bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 2d Absatz 1 bis 5 des Vermögensanlagengesetzes ein Widerrufsrecht zusteht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 312g BGB gibt Verbrauchern ein Widerrufsrecht (Widerrufsrecht) bei Fernabsatzverträgen (z.B. Online-Käufe) und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (z.B. Haustürgeschäfte). Das Recht besteht nach § 355 BGB.

Das Gesetz listet jedoch zahlreiche Ausnahmen auf, bei denen kein Widerrufsrecht besteht. Dazu gehören unter anderem: Maßanfertigungen, verderbliche Waren, versiegelte Waren (wenn die Versiegelung entfernt wurde), Waren, die untrennbar vermischt wurden, alkoholische Getränke mit später Lieferung, entsiegelte Ton- oder Videoaufnahmen und Software, Zeitungen (außer Abonnements), preisabhängige Finanzdienstleistungen, Beherbergungs- und Beförderungsverträge mit festem Termin, öffentliche Versteigerungen, dringende Reparaturen (nur für die dringenden Arbeiten), Wett- und Lotteriedienstleistungen sowie notariell beurkundete Verträge.

Zudem besteht kein Widerrufsrecht, wenn bereits ein anderes Widerrufsrecht nach §§ 495, 506-513 oder nach Kapitalanlagegesetzbuch besteht.

Wann sie gilt

  • Ein Verbraucher bestellt online ein Maßanzug – der Händler verweigert den Widerruf, weil der Anzug individuell angefertigt wurde.
  • Ein Verbraucher kauft im Supermarkt an der Haustür verderbliche Lebensmittel – kein Widerrufsrecht.
  • Ein Verbraucher öffnet die versiegelte Verpackung einer Computersoftware – danach ist ein Widerruf ausgeschlossen.
  • Ein Verbraucher ersteigert auf einer öffentlichen Versteigerung ein Gemälde – kein Widerrufsrecht.
  • Ein Verbraucher schließt einen notariell beurkundeten Kaufvertrag für ein Grundstück – kein Widerrufsrecht nach § 312g.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Viele glauben, dass bei Online-Käufen immer ein Widerrufsrecht besteht – § 312g zeigt, dass viele Ausnahmen gelten.
  • Manche denken, dass bei Zeitungsabonnements kein Widerruf möglich ist – tatsächlich sind Abonnements von der Ausnahme ausgenommen, es besteht also ein Widerrufsrecht.
  • Es wird oft angenommen, dass bei dringenden Reparaturen (z.B. Klempner) kein Widerrufsrecht besteht – das gilt nur für die dringenden Arbeiten, nicht für zusätzliche Waren oder Dienstleistungen.

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