Pflicht zur Abschrift oder Bestätigung § 312f
§ 312f BGB: Abschrift oder Bestätigung bei Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen muss auf Papier oder dauerhaftem Datenträger erfolgen.
- (1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen 1. eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder 2. eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist. Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat.
- (2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
- (3) Bei Verträgen über digitale Inhalte (§ 327 Absatz 2 Satz 1), die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags 1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und 2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
- (4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Unternehmer müssen Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder als Fernabsatzverträge geschlossen werden, eine Abschrift des unterschriebenen Vertragsdokuments oder eine Bestätigung mit dem Vertragsinhalt zur Verfügung stellen. Diese muss auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) erfolgen. Die Bestätigung muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum BGB genannten Angaben enthalten, wenn der Unternehmer sie nicht bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger gegeben hat.
Bei digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden (z. B. Downloads), muss die Abschrift oder Bestätigung zusätzlich festhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und dass er den Verlust seines Widerrufsrechts bestätigt hat.
Die Vorschrift gilt nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher kauft an der Haustür einen Staubsauger; der Verkäufer muss ihm eine Abschrift des unterschriebenen Vertrags oder eine Bestätigung aushändigen.
- Ein Verbraucher bestellt online ein Buch; der Händler muss ihm per E-Mail (dauerhafter Datenträger) eine Bestätigung mit den Vertragsinhalten senden, spätestens bei Lieferung.
- Ein Verbraucher lädt eine App herunter; die Bestätigung muss festhalten, dass er vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat und den Verlust des Widerrufsrechts kennt.
- Ein Verbraucher schließt einen Vertrag auf einem Marktstand ab; der Unternehmer muss die Abschrift auf Papier geben.
- Ein Verbraucher kauft ein digitales Musikstück; die Bestätigung muss die besonderen Angaben nach Absatz 3 enthalten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen (§ 312f Abs. 4).
- Sie gilt nicht für Verträge, die in Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen werden (dort gelten andere Regeln).
- Sie verlangt keine bestimmte Form der Bestätigung, nur einen dauerhaften Datenträger (keine eigenhändige Unterschrift nötig).
- Sie betrifft nicht die Wirksamkeit des Vertrags, sondern nur die Pflicht zur Information nach Vertragsschluss.
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