§ 312b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge § 312b

§ 312b BGB definiert, wann ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird – Kriterien: persönliche Ansprache, Ausflug, keine festen Geschäftsräume.

Amtlicher Text § 312b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, 1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, 2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, 3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder 4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen. Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.
  • (2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Paragraph 312b legt fest, was ein „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ ist. Gemeint sind Verträge, die nicht im Laden des Unternehmers zustande kommen, sondern an Orten wie der Wohnung des Verbrauchers, auf der Straße oder bei einem vom Unternehmen organisierten Ausflug. Auch Verträge, die nach einer persönlichen Ansprache außerhalb der Geschäftsräume später im Geschäft oder per Telefon abgeschlossen werden, fallen unter diese Definition.

Als Geschäftsraum gelten feste oder bewegliche Räume, in denen der Unternehmer dauerhaft oder gewöhnlich arbeitet – etwa ein Ladenlokal, ein Verkaufsstand oder ein Büro. Räume von Vertretern oder Vermittlern stehen Geschäftsräumen des Unternehmers gleich. Ein Ort, der nicht dauerhaft oder gewöhnlich für den Verkauf genutzt wird, ist kein Geschäftsraum.

Der Paragraph selbst regelt nur den Begriff der Vertragsart. Welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben, bestimmen andere Vorschriften wie etwa die Informationspflichten oder das Widerrufsrecht.

Wann sie gilt

  • Ein Verkäufer klingelt an der Haustür und schließt dort einen Vertrag über Staubsauger ab.
  • Ein Stand auf dem Wochenmarkt, bei dem der Verkäufer Passanten anspricht und den Vertrag später im Laden unterzeichnet.
  • Ein von einem Reiseveranstalter organisierter Tagesausflug, bei dem am Zielort Waren verkauft werden.
  • Ein Vertreter trifft den Verbraucher im Café, das Gespräch führt zu einem Vertrag, der später per Telefon bestätigt wird.
  • Ein mobiler Eisverkäufer, der an einem Strand ohne festen Stand verkauft – dort wird der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Verträge, die ausschließlich online ohne vorherige persönliche Ansprache zustande kommen – diese fallen unter Fernabsatzverträge (§ 312c).
  • Verträge, die im Geschäft des Unternehmers nach einer telefonischen Terminvereinbarung abgeschlossen werden, wenn keine persönliche Ansprache außerhalb stattfand.
  • Verträge an einem festen Marktstand, der vom Unternehmer dauerhaft oder gewöhnlich betrieben wird – dieser gilt als Geschäftsraum.
  • Verträge zwischen zwei Privatpersonen ohne Beteiligung eines Unternehmers – § 312b gilt nur für Verbraucherverträge.

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