Fernabsatzverträge und Fernkommunikationsmittel §312c
§312c BGB: Definition von Fernabsatzverträgen und Fernkommunikationsmitteln (z.B. E-Mail, SMS, Telefon). Hinweis auf Nichtanwendung gemäß §8 Abs.5 VVG 2008.
- (1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
- (2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes. (+++ § 312c BGB in der am 19.6.2026 geltenden Fassung: Zur Nichtanwendung vgl. § 8 Abs. 5 VVG 2008 +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§312c BGB legt fest, wann ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher als Fernabsatzvertrag gilt. Erforderlich ist, dass beide Seiten für Verhandlungen und Abschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel nutzen – also ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit. Zudem muss der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen; eine einmalige private Nutzung reicht nicht.
Der Paragraph zählt Beispiele für Fernkommunikationsmittel auf: Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, SMS, Rundfunk und digitale Dienste nach §1 Abs.4 Nr.1 Digitale-Dienste-Gesetz. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Der am Ende stehende Hinweis (+++ ...) bedeutet, dass die Vorschrift in bestimmten Versicherungsverträgen gemäß §8 Abs.5 VVG 2008 nicht anzuwenden ist.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher bestellt Kleidung im Online-Shop eines Unternehmens.
- Ein Verbraucher ruft bei einem Callcenter an und schließt einen Mobilfunkvertrag ab.
- Ein Verbraucher bestellt ein Buch per SMS bei einem Versandhändler.
- Ein Verbraucher meldet sich über eine Website für einen Streaming-Dienst an.
- Ein Verbraucher bestellt aus einem Katalog per Post.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ein Vertrag, den zwei Privatpersonen per E-Mail schließen (kein Unternehmer).
- Ein Vertrag, der im Ladengeschäft ausgehandelt, aber per E-Mail bestätigt wird (nicht ausschließlich Fernkommunikation).
- Ein einmaliger Verkauf per Telefon ohne organisiertes Vertriebssystem (z.B. privater Verkäufer).
- Ein Vertrag zwischen zwei Unternehmen (B2B), auch wenn Fernkommunikation verwendet wird.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 312c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.